Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Thiere 
und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; 
die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte 
und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die 
Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die 
auf die betreffende Thiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar 
ist, nicht geherrscht hat. 
Für Nindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind 
Gesammtpässe zulässig. 
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist 
während des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das 
Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermäch- 
tigten Thierarzte neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem 
Zeugnisse zu vermerken. 
Bei Eisenbahn= und Schiffstransporten muß vor der Verladung eine besondere 
Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders 
ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden. 
3) Bei der Ankunft der Biehtransporte in Friedrichshafen, welche der Hafendirektion 
rechtzeitig anzumelden sind, hat der beamtete Thierarzt oder dessen Stellvertreter die 
vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesund- 
heitszustand einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt sich hiebei kein Anstand, 
so ist dies auf dem Zeugnisse zu vermerken und von der Hafendirektion der Uebertritt 
über die Grenze vorbehältlich der zollamtlichen Abfertigung zu gestatten. 
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu tragen 
und vorschußweise zu hinterlegen. 
4) Viehtransporte, die nicht mit vorschriftsmäßigen Nachweisen (vergl. Ziffer 2) 
versehen sind, ferner Thiere, die bei der thierärztlichen Untersuchung mit einer ansteckenden 
Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit 
kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen 
sind, sind zurückzuweisen. Findet eine solche Zurückweisung statt, so ist der Grund der 
Zurückweisung von dem beamteten Thierarzt auf dem Zeugnisse (vergl. Ziffer 2) anzugeben 
und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Auch ist die Zurückweisung und der Anlaß
	        
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