Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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hiezu von der Hafendirektion dem Hauptzollamt Friedrichshafen zum Zwecke der dem 
letzteren nach Art. 3 Abs. 2 des Uebereinkommens obliegenden Benachrichtigung der 
politischen Behörde des österreichischen Grenzbezirks, aus welchem die Ausfuhr stattfinden 
sollte, unverzüglich mitzutheilen. 
5) Wird eine ansteckende Krankheit an den eingeführten Thieren erst nach erfolgtem 
Grenzübertritt im Inlande wahrgenommen, so ist der Thatbestand von dem Oberamt 
unter Zuziehung des beamteten Thierarztes protokollarisch festzustellen. In dem hierüber 
aufzunehmenden Protokoll sind neben den äußeren Erscheinungen des Krankheitsfalls 
vornehmlich diejenigen Thatsachen eingehend darzulegen, welche auf Zeit und Ort der 
Entstehung der Seuche einen Rückschluß gestatten. Die Aufnahme eines Protokolls hat 
auch stattzufinden, wenn an einem aus Oesterreich-Ungarn eingeführten Thiere Erscheinungen 
wahrgenommen werden, durch welche der Verdacht einer ansteckenden Krankheit begründet 
wird; die Aufnahme eines Protokolls hat dagegen zu unterbleiben, wenn mit Rücksicht 
auf den seit der Einfuhr des Thiers abgelaufenen Zeitraum die Möglichkeit, daß das 
Thier schon zur Zeit der Einfuhr mit der Seuche behaftet war, ausgeschlossen erscheint. 
Wenn bei der den beamteten Thierärzten obliegenden Ermittlung von Seuchenaus- 
brüchen sich ergibt, daß das von einer Seuche ergriffene oder derselben verdächtige Thier 
aus Oesterreich-Ungarn eingeführt worden ist, so ist unverweilt bei dem Oberamt wegen 
Aufnahme des vorgeschriebenen Protokolls Antrag zu stellen. 
Das von dem Oberamt unter Zuziehung des beamteten Thierarzts aufgenommene 
Protokoll ist ohne Verzug dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
Die Nücksendung der erst nach dem Grenzübertritt krank befundenen Thiere ist mit 
der Gefahr weiterer Seuchenverschleppung verknüpft und aus diesem Grunde unstatthaft. 
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Febrnar 1893 in Kraft und treten mit diesem 
Tage die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 8. August 1879 (Reg. Blatt 
S. 149), vom 28. Februar 1885 (Reg. Blatt S. 36), vom 12. März 1885 (Reg. Blatt 
S. 54), vom 19. August 1891 (Reg. Blatt S. 257), vom 26. April 1892 (Reg. Blatt 
S. 142), vom 3. Angust 1892 (Reg. Blatt S. 370) — die Verfügungen vom 28. Februar 
1885 und 12. März 1885 jedoch nur, soweit sie sich auf den Viehverkehr aus Oester- 
reich-Ungarn beziehen, — außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 26. Jannar 1893. . 
Schmid.
	        
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