21
hiezu von der Hafendirektion dem Hauptzollamt Friedrichshafen zum Zwecke der dem
letzteren nach Art. 3 Abs. 2 des Uebereinkommens obliegenden Benachrichtigung der
politischen Behörde des österreichischen Grenzbezirks, aus welchem die Ausfuhr stattfinden
sollte, unverzüglich mitzutheilen.
5) Wird eine ansteckende Krankheit an den eingeführten Thieren erst nach erfolgtem
Grenzübertritt im Inlande wahrgenommen, so ist der Thatbestand von dem Oberamt
unter Zuziehung des beamteten Thierarztes protokollarisch festzustellen. In dem hierüber
aufzunehmenden Protokoll sind neben den äußeren Erscheinungen des Krankheitsfalls
vornehmlich diejenigen Thatsachen eingehend darzulegen, welche auf Zeit und Ort der
Entstehung der Seuche einen Rückschluß gestatten. Die Aufnahme eines Protokolls hat
auch stattzufinden, wenn an einem aus Oesterreich-Ungarn eingeführten Thiere Erscheinungen
wahrgenommen werden, durch welche der Verdacht einer ansteckenden Krankheit begründet
wird; die Aufnahme eines Protokolls hat dagegen zu unterbleiben, wenn mit Rücksicht
auf den seit der Einfuhr des Thiers abgelaufenen Zeitraum die Möglichkeit, daß das
Thier schon zur Zeit der Einfuhr mit der Seuche behaftet war, ausgeschlossen erscheint.
Wenn bei der den beamteten Thierärzten obliegenden Ermittlung von Seuchenaus-
brüchen sich ergibt, daß das von einer Seuche ergriffene oder derselben verdächtige Thier
aus Oesterreich-Ungarn eingeführt worden ist, so ist unverweilt bei dem Oberamt wegen
Aufnahme des vorgeschriebenen Protokolls Antrag zu stellen.
Das von dem Oberamt unter Zuziehung des beamteten Thierarzts aufgenommene
Protokoll ist ohne Verzug dem Ministerium des Innern vorzulegen.
Die Nücksendung der erst nach dem Grenzübertritt krank befundenen Thiere ist mit
der Gefahr weiterer Seuchenverschleppung verknüpft und aus diesem Grunde unstatthaft.
Vorstehende Verfügung tritt am 1. Febrnar 1893 in Kraft und treten mit diesem
Tage die Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 8. August 1879 (Reg. Blatt
S. 149), vom 28. Februar 1885 (Reg. Blatt S. 36), vom 12. März 1885 (Reg. Blatt
S. 54), vom 19. August 1891 (Reg. Blatt S. 257), vom 26. April 1892 (Reg. Blatt
S. 142), vom 3. Angust 1892 (Reg. Blatt S. 370) — die Verfügungen vom 28. Februar
1885 und 12. März 1885 jedoch nur, soweit sie sich auf den Viehverkehr aus Oester-
reich-Ungarn beziehen, — außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 26. Jannar 1893. .
Schmid.