Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Thieren aus der Schweiz. Vom 6. Juli 1893. 
Auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt S. 153), sowie unter Hinweisung 
auf §. 66 Ziff. 1 und F. 67 dieses Gesetzes, auf §. 328 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich und auf Art. 25 Ziff. 4 des Landespolizeistrafgesetzes wird bezüglich der 
Einfuhr und Durchfuhr von Thieren aus der Schweiz Nachstehendes verfügt: 
1) Die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der Schweiz 
darf nur über Friedrichshafen erfolgen und ist nur während der Wochentage und in den 
Tagesstunden zulässig. 
2) Für jeden Viehtransport ist ein Ursprungs= und Gesundheitszeugniß beizu- 
bringen, welches von der Ortsbehörde oder dem Viehinspektor der Herkunftsgemeinde 
ausgestellt und mit der Bescheinigung eines Thierarztes darüber versehen sein muß, 
a) daß die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind und 
b) daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 30 Tage 
vor der Absendung eine auf die betreffende Thiergattung übertragbare Seuche 
nicht geherrscht hat. 
Für Nindvieh, mit Ausnahme der Kälber, sind Einzelzengnisse erforderlich, für 
Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtzeugnisse zulässig, falls darin die 
einzelnen Thiere nicht nur nach ihrer Stückzahl, sondern auch nach Gattung (RNasse), 
Farbe und sonstigen äußeren Merkmalen in einer Weise gekennzeichnet sind, welche eine 
Prüfung der Identität ermöglicht. 
3) Für die Einfuhr von Rindviehstücken der Simmenthaler Nasse genügt das für 
den inneren Verkehr in der Schweiz allgemein vorgeschriebene Ursprungs= und Gesund- 
heitszeugniß des Vieh-Inspektors, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Einfuhr 
lediglich zu Zuchtzwecken erfolgt. 
4) Sämmtliche Zeugnisse haben nur sechs Tage Giltigkeit, den Tag der Ausstellung 
mit eingerechnet. 
5) Bei der Ankunft der Viehtransporte in Friedrichshafen, welche der Hafen- 
direktion mindestens 24 Stunden vorher anzumelden sind, hat der beamtete Thierarzt
	        
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