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Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die kommunordnungsmäßigen Gebühren der Geistlichen für Schulvisitationen.
Vom 6. Juli 1893.
In Abänderung der Ziff. 3 der Verfügung der Ministerien des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens, betreffend die kommunordnungsmäßigen Gebühren der Geist-
lichen für Schulvisitationen, vom 10. Dezember 1853 (Reg. Blatt S. 506) wird verfügt,
daß die kommunordnungsmäßige Gebühr für die Visitation einer jeden Schule (Schul-
klasse), welcher ein verantwortlicher Lehrer (bei den Volksschulen: Schulmeister, Unter-
lehrer oder Lehrgehilfe) vorgesetzt ist, besonders angerechnet werden darf.
Stuttgart, den 6. Juli 1893.
Schmid. Sarwey.
Lekanntmachung des Ministeriums des nirchen- und Schulwesens,
betreffend die Vereinigung der Stelle des Konservators und des Vorstands der Staatssammlung
vaterländischer Kunst- und Alterthumodenkmale. Vom 27. Juni 1893.
Nachdem zufolge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 26. Juni d. Is. in Ausführung des Etats für 1. April 1893/95 die Stelle des
Konservators und des Vorstands der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und
Alterthumsdenkmale wieder mit einander vereinigt worden sind (vgl. Verfügung des
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 5. Februar 1867, Reg. Blatt S. 18,
und Bekanntmachung desselben Ministeriums vom 25. Juni 1873, Reg. Blatt S. 281),
so wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es im übrigen
bei den in der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom
10. Juni 1879, betreffend die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst-
und Alterthumsdenkmale, (Reg. Blatt S. 124) enthaltenen Bestimmungen bis auf Weiteres
sein Verbleiben hat.
Stuttgart, den 27. Juni 1893.
Sarwoy.