Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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18. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 4. August 1893. 
  
Inhalt: 
königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
die Erweiterung der Bahnstation Altbach erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 23. Juli 1893. — Bekanntmachung des Ministerinms Fd ee betreffend die Unfallversicherung der 
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Regiestraßenbauarbeiter der Kommnnalverbände. Vom 18. 
Bekanntmach 
Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztüccher, 
pflichtige Deutsche im Staate Mexiko. Vom 20. Juli 1893. — Bekanntmachung 
ung der Ministerien des 
Zeugnisse für militär- 
es Ministeriums des Innern, 
betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 22. Juli 1893. — Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Verleihung der juri tischen Persönlichkeit an die Kinderrettungsanstalt in Stammheim, Obcramts 
Calw. Vom 24. Juli 1893. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreff 
juristischen Persönlichkeit an die Anton Huber'sche Stiftung in Grunbach, Oberan##s ẽ 
  
nothleidender Mitglieder der Nazarenergemeinden innerhalb Deutschlands. 
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die 
Königin Olga von Württemberg letztwillig errichteten Stipendienstiftungen. 
Vom 2 
von Ihrer # 
end die Verleihung der 
Schorndorf, zu Gunsten 
4. Juli 1893. — Bekannt- 
Kajestät lder verewigten 
  
Vom 18. 
Juli 1893. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
Erweiterung der Bahnstation Altbach erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsent- 
eignung. Vom 23. Juli 1893. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Blatt S. 446) 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: 
Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grundstücke und 
Rechte an Grundstücken auf der Markung Altbach im Wege der Zwangsenteignung zu 
erwerben, welche für die Erweiterung der Station Altbach nach dem genehmigten allge- 
meinen Plane nothwendig sind.
	        
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