218
Gesterreich--Angarn.
Die beiden allein wesentlichen Aenderungen des Herrenhauses sind, daß
der Kirche außer dem Religionsunterricht auch die „Leitung der religiösen
Uebungen" zugeschieden wird, und daß die Bestimmung des Gesetzes: „daß
das Lehramt für dazu befähigte Staatsbürger ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses
gleich zugänglich sei“, dahin präcisirt wird: daß das Lehramt
Allen zugänglich ist, welche „ihre Befähigung dazu in gesetzlicher Weise
nachgewiesen“, und zwar dleß aus der Erwägung, welcher der Cultusminister
einen offenen Ausdruck gab, daß derjenige Volksschullehrer, der den ganzen
Schulunterricht zu leiten habe, nicht als dazu fähig erachtet werden könne,
wenn er einer andern Religion angehöre als die Bevölkerung, für welche die
betreffende Schule bestimmt sei.
Das Haus genehmigt ferner die vom Justizminister Herbst gemachte
Vorlage bez. Reorganisation der Bezirksgerichte.
Das Gesetz schließt sich enge an dasjenige über die Reorganisation der
politischen Verwaltung und ergänzt dasselbe. Ueberall wo bisher Bezirksämter
bestanden, sollen in Zukunft Bezirksgerichte als Einzelgerichte ihren
Sitz haben. Die Regierung erklärt sich sogar geneigt, die Zahl dieser neuen
Einzelgerichte über diejenige der bisherigen Bezirksämter zu vermehren und
will darüber das Gutachten der Landtage hören. Die bisherigen Aktuare
werden abgeschafft und zu Adjuncten erhoben; ihr Gehalt soll wie derjenige
der Bezirksrichter erhöht werden. 4
Beginn der Debatte über das interconfessionelle Gesetz.
Der Budgetausschuß bestellt für Prüfung der Finanzvorlagen der
Regierung ein Subcomité, das sofort zusammentritt. Der Finanzminister
gibt persönlich die bestimmte Erklärung ab:
daß er der festen Zuversicht sei, er werde mit den vorgeschlagenen Finanzmaßregeln
das Deficit der drei nächsten Jahre (150 Mill.) decken können,
und es werde die im Zuge befindliche Steuerreform den Staatshaushalt in
der Art ordnen, daß nach Ablauf dieser drei Jahre kein Deficit mehr existire.
3. April. (Oesterreich). Reichsrath, Abg.-Haus: Die Regierung legt
demselben einen Gesetzentwurf vor behufs Einführung der Jury für
Preßvergehen. .
Der Entwurf überweist „alle durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen
Verbrechen und Vergehen"“ der Aburtheilung eines Schwurgerichts,
gleichviel ob die gerichtliche Verfolgung durch den Staatsanwalt oder einen
Privatkläger eingeleitet worden. Das Schwurgericht besteht aus dem Gerichtshof
(Präsident, 2 Richter, 1 Schriftführer) und aus 12 Geschwornen, und
die Schwurgerichtssitzungen finden in der Regel alle drei Monate statt. Die
Verhandlung vor den Geschwornen ist, falls nicht aus Gründen der Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird, öffentlich,
und zwar bei Strafe der Nichtigkeit. Die Geschwornen werden derjenigen
Stadt entnommen, in welcher das Preßgericht seinen Sitz hat, und
zum Geschwornenamte, für dessen Ausübung keine Vergütung beansprucht
werden kann, ist jeder männliche österreichische Staatsbürger berufen, der
mehr als 30 Jahre alt ist, lesen und schreiben kann, wenigstens ein Jahr
in der Gemeinde wohnt und entweder jährlich 20 fl. direkter Steuern zahlt,
oder an einer inländischen Universität den Doctorgrad erlangt, oder die Maturitätsprüfung
an einer technischen Hochschule bestanden hat, oder endlich
Advocat, Notar oder Professor ist. J
Das Haus erledigt die Specialdebatte über das interconfessionelle
Gesetz, nimmt dasselbe schließlich mit großer Mehrheit an und
bringt damit seinerseits die Fragen über confessionelle Angelegen—
heiten, resp. über das Concordat zum Abschluß.