Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

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Gesterreich--Angarn.

Die  beiden  allein  wesentlichen  Aenderungen  des  Herrenhauses  sind,  daß
der  Kirche  außer  dem  Religionsunterricht  auch  die  „Leitung  der  religiösen
Uebungen"  zugeschieden  wird,  und  daß  die  Bestimmung  des  Gesetzes:  „daß
das  Lehramt  für  dazu  befähigte  Staatsbürger  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses
  gleich  zugänglich  sei“,  dahin  präcisirt  wird:  daß  das  Lehramt
  Allen  zugänglich  ist,  welche  „ihre  Befähigung  dazu  in  gesetzlicher  Weise
nachgewiesen“,  und  zwar  dleß  aus  der  Erwägung,  welcher  der  Cultusminister
einen  offenen  Ausdruck  gab,  daß  derjenige  Volksschullehrer,  der  den  ganzen
Schulunterricht  zu  leiten  habe,  nicht  als  dazu  fähig  erachtet  werden  könne,
wenn  er  einer  andern  Religion  angehöre  als  die  Bevölkerung,  für  welche  die
betreffende  Schule  bestimmt  sei.

Das  Haus  genehmigt  ferner  die  vom  Justizminister  Herbst  gemachte
  Vorlage  bez.  Reorganisation  der  Bezirksgerichte.

Das  Gesetz  schließt  sich  enge  an  dasjenige  über  die  Reorganisation  der

politischen  Verwaltung  und  ergänzt  dasselbe.  Ueberall  wo  bisher  Bezirksämter

  bestanden,  sollen  in  Zukunft  Bezirksgerichte  als  Einzelgerichte  ihren
Sitz  haben.  Die  Regierung  erklärt  sich  sogar  geneigt,  die  Zahl  dieser  neuen
Einzelgerichte  über  diejenige  der  bisherigen  Bezirksämter  zu  vermehren  und
will  darüber  das  Gutachten  der  Landtage  hören.  Die  bisherigen  Aktuare
werden  abgeschafft  und  zu  Adjuncten  erhoben;  ihr  Gehalt  soll  wie  derjenige
der  Bezirksrichter  erhöht  werden.  4

Beginn  der  Debatte  über  das  interconfessionelle  Gesetz.

Der  Budgetausschuß  bestellt  für  Prüfung  der  Finanzvorlagen  der
Regierung  ein  Subcomité,  das  sofort  zusammentritt.  Der  Finanzminister

  gibt  persönlich  die  bestimmte  Erklärung  ab:

daß  er  der  festen  Zuversicht  sei,  er  werde  mit  den  vorgeschlagenen  Finanzmaßregeln
  das  Deficit  der  drei  nächsten  Jahre  (150  Mill.)  decken  können,
und  es  werde  die  im  Zuge  befindliche  Steuerreform  den  Staatshaushalt  in
der  Art  ordnen,  daß  nach  Ablauf  dieser  drei  Jahre  kein  Deficit  mehr  existire.

3.  April.  (Oesterreich).  Reichsrath,  Abg.-Haus:  Die  Regierung  legt

demselben  einen  Gesetzentwurf  vor  behufs  Einführung  der  Jury  für

Preßvergehen.  .

Der  Entwurf  überweist  „alle  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begangenen
  Verbrechen  und  Vergehen"“  der  Aburtheilung  eines  Schwurgerichts,
gleichviel  ob  die  gerichtliche  Verfolgung  durch  den  Staatsanwalt  oder  einen
Privatkläger  eingeleitet  worden.  Das  Schwurgericht  besteht  aus  dem  Gerichtshof
  (Präsident,  2  Richter,  1  Schriftführer)  und  aus  12  Geschwornen,  und
die  Schwurgerichtssitzungen  finden  in  der  Regel  alle  drei  Monate  statt.  Die
Verhandlung  vor  den  Geschwornen  ist,  falls  nicht  aus  Gründen  der  Sittlichkeit
  oder  der  öffentlichen  Ordnung  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  wird,  öffentlich,
  und  zwar  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.  Die  Geschwornen  werden  derjenigen

  Stadt  entnommen,  in  welcher  das  Preßgericht  seinen  Sitz  hat,  und

zum  Geschwornenamte,  für  dessen  Ausübung  keine  Vergütung  beansprucht
werden  kann,  ist  jeder  männliche  österreichische  Staatsbürger  berufen,  der
mehr  als  30  Jahre  alt  ist,  lesen  und  schreiben  kann,  wenigstens  ein  Jahr
in  der  Gemeinde  wohnt  und  entweder  jährlich  20  fl.  direkter  Steuern  zahlt,

oder  an  einer  inländischen  Universität  den  Doctorgrad  erlangt,  oder  die  Maturitätsprüfung

  an  einer  technischen  Hochschule  bestanden  hat,  oder  endlich
Advocat,  Notar  oder  Professor  ist.  J

Das  Haus  erledigt  die  Specialdebatte  über  das  interconfessionelle
Gesetz,  nimmt  dasselbe  schließlich  mit  großer  Mehrheit  an  und
bringt  damit  seinerseits  die  Fragen  über  confessionelle  Angelegen—
heiten,  resp.  über  das  Concordat  zum  Abschluß.