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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern,
betreffend prüsung der Handfeuerwaffen. Vom 9. Oktober 1893.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Juni d. Is., betreffend die
Errichtung einer Prüfungsanstalt für Handfeuerwaffen (Reg. Blatt S. 161) insbesondere
Absatz 3 dortselbst wird zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß im Königreich Bayern
Prüfungsanstalten für Handfeuerwaffen in München, Germersheim, Würzburg und
Amberg errichtet worden sind, von diesen aber zunächst nur diejenige in München für
alle nach den Vorschriften des Bundesraths vorkommenden Proben eingerichtet ist. Diese
Anstalten führen die Bezeichnung „K. Bayr. Waffen-Prüfungs-Anstalt“.
Die Bayerischen Waffen-Prüfungsanstalten können zufolge Mittheilung der
K. Bayerischen Regierung durch württembergische Fabrikanten und Waffenhändler unter
den für bayerische Industrielle gestellten Bedingungen mitbenützt werden.
Stuttgart, den 9. Oktober 1893.
Schmid.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend die Ausstellung von Entfernungsbescheinigungen, welche die Militärbehörden zur gelegung
von Fuhrkosten-Liqnidationen nöthig haben. Vom 17. Oktober 1893.
Im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium wird bestimmt, daß künftig die Be-
scheinigungen über die aus dem amtlichen Reichskursbuche oder den amtlichen Postkarten
nicht ersichtlichen Ortsentfernungen, deren die Militärverwaltung als Rechnungsbeläge
zu den Zahlungen von Tagegeldern und Reisekosten bedarf, auf jedesmaliges Ersuchen
der Militärbehörden kostenfrei auszustellen sind:
a) in den Fällen, in welchen der Anfangs= und der Endpunkt der festzustellenden
Entfernung in einem und demselben Oberamtsbezirk liegt und die Entfernung
aus dem amtlichen Kilometerzeiger des Oberamts erhoben werden
kann, durch das betreffende Oberamt;