Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend prüsung der Handfeuerwaffen. Vom 9. Oktober 1893. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. Juni d. Is., betreffend die 
Errichtung einer Prüfungsanstalt für Handfeuerwaffen (Reg. Blatt S. 161) insbesondere 
Absatz 3 dortselbst wird zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß im Königreich Bayern 
Prüfungsanstalten für Handfeuerwaffen in München, Germersheim, Würzburg und 
Amberg errichtet worden sind, von diesen aber zunächst nur diejenige in München für 
alle nach den Vorschriften des Bundesraths vorkommenden Proben eingerichtet ist. Diese 
Anstalten führen die Bezeichnung „K. Bayr. Waffen-Prüfungs-Anstalt“. 
Die Bayerischen Waffen-Prüfungsanstalten können zufolge Mittheilung der 
K. Bayerischen Regierung durch württembergische Fabrikanten und Waffenhändler unter 
den für bayerische Industrielle gestellten Bedingungen mitbenützt werden. 
Stuttgart, den 9. Oktober 1893. 
Schmid. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausstellung von Entfernungsbescheinigungen, welche die Militärbehörden zur gelegung 
von Fuhrkosten-Liqnidationen nöthig haben. Vom 17. Oktober 1893. 
Im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium wird bestimmt, daß künftig die Be- 
scheinigungen über die aus dem amtlichen Reichskursbuche oder den amtlichen Postkarten 
nicht ersichtlichen Ortsentfernungen, deren die Militärverwaltung als Rechnungsbeläge 
zu den Zahlungen von Tagegeldern und Reisekosten bedarf, auf jedesmaliges Ersuchen 
der Militärbehörden kostenfrei auszustellen sind: 
a) in den Fällen, in welchen der Anfangs= und der Endpunkt der festzustellenden 
Entfernung in einem und demselben Oberamtsbezirk liegt und die Entfernung 
aus dem amtlichen Kilometerzeiger des Oberamts erhoben werden 
kann, durch das betreffende Oberamt;
	        
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