Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Nutznießung der genaunten Besitzungen nebst den diesem Besitze anhaftenden Rechten und 
Lasten Kraft des in dem standesherrlichen Hause geltenden Familienstatuts antritt. 
Da dieser Vertrag gegen die Landesverfassung und die bestehenden Gesetze nicht ver- 
stößt, so wird derselbe in Gemäßheit Allerhöchster Entschließung vom 19. November d. Is. 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 20. November 1893. 
Faber. Schmid. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Festsetzung der durchschnitllichen Jahresarbeitsverdienste der land- und forstwirth- 
schastlichen Arbeiter. Vom 17. November 1893. 
Es wird hiemit bekannt gemacht, daß die Beträge der durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienste der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter im Sinne des §. 6 des 
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in 
landwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichsgesetzblatt S. 132), von den 
Kreisregierungen für die Zeit vom 1. Januar 1894 bis 31. Dezember 1897 vorbehalt- 
lich etwa innerhalb dieses Zeitraums veranlaßter Aenderungen festgesetzt worden sind, 
wie folgt:
	        
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