Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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K 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 9. Mai 1893. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Abstufung der Malzsteuer. Vom 28. April 1893. — Bekamtmachung des Ministeriums des 
Innern, betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 4. Mai 1893. 
  
Gesetz, betreffend die Abstufung der Malzsteuer. 
Vom 28. April 1893. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
Die Ziff. 3 des Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Malzsteuer, vom 8. April 1856 
(Reg. Blatt S. 83) in der neuen Fassung nach Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung einzelner Bestimmungen der Wirthschafts-Abgaben-Gesetze, vom 12. De- 
zember 1871 (Reg. Blatt S. 333) erhält in dem zweiten Absatz folgende Zusatzbestimmung: 
Für diejenigen, welche im Laufe eines Etatsjahrs nicht mehr als 100 000 kg 
(2000 Zentner) Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden 
(vergl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1), ist mit Wirkung vom 1. April 1893 
an der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz für die ersten 50 000 kg 
(1000 Zentner) um den zehnten Theil zu ermäßigen.
	        
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