Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  26.  Mai  1893.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Rexingen,  Oberamts  Horb,  zur  Erwerbung  des
#  die-  Korrektion  der  Vizinalstraße  von  Rexingen  nach  Gunmgetlesten  erforderlichen  Grundeigenthums  im
ege  der  Zwangsenteignung.  Vom  12.  Mai  1893.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung
der  Sder  Jiwan  Göppingen  zu  Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  von  Bier  und  Fleisch.  Vom  13.  Mai
893.  —  Königliche  Verorenung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kißlegg  zu  Erhebung  einer  örtlichen
uhtcn  Bier.  Vom  13.  Mai  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Ableilmg  für  die  ohan  1000.  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  bie  Führung
des  Titels  „Königlicher  Regierungsbauführer"  ,  Roan  icher  Negierungsbanmelterk?  Vom  10.  Mai  1893.  —
Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Hall,  beigessend  eine  Abänderung  des  Fanilienstatus

der  Grafen  von  Berlichingen,  Nossacher  Linic.  Vem  20.  April  1

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Neringen,  GOberamts  Horb,  zur  Erwerbung  des  für
die  Korrektion  der  Vizinalstraße  von  Neringen  nach  Grünmettstetten  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  12.  Mai  1893.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  146),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Gemeinde  Rexingen,  Oberamts  Horb,  wird  ermächtigt,  die  Grunderwerbungen,
welche  zu  dem  von  ihr  beschlossenen  Unternehmen  der  Korrektion  der  von  Rexingen  nach
Grünmettstetten  führenden  Vizinalstraße  auf  der  Markung  Rexingen  durch  die  Verlegung