Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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K 12. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 7. Juni 1893. 
  
Inhalt: 
Ausführungsgeltt zum Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892. Vom 
893. — Bekanntmachung des K. Staatsministeriums, betreffend den Text des Gesetzes über die Kranken- 
. iai öer und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 24. Mai 1893. — Verfügung 
des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom brao 3“ über die Krankenpflege- 
versicherung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 27. Mai 1893. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die — der juristischen Persönlichkeit an den Verein für Kranken- 
pflegerinnen in Stuttgart. Vom 23. Mai 
  
Ausführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz 
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 10. April 1892. Vom 12. Mai 1893. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir in Abänderung des Gesetzes, betreffend 
die Krankenpflegeversicherung und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 
über die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 16. Dezember 1888 (Reg. Blatt S. 413), 
wie folgt: 
Art. I. 
Der Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1888 erhält folgende Fassung: 
Auf Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands 
oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist, findet die Bestimmung des Abs. 2 vorbehältlich 
des Art. 6 keine Anwendung.
	        
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