Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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eingerichtete Krankenanstalten besitzen, darf die Wirksamkeit eines Bezirksstatuts nur er- 
streckt werden, soweit diese Gemeinden hiezu ihre Zustimmung geben. 
Durch die Erlassung eines Bezirksstatuts treten Ortsstatute der dem Bezirk ange- 
hörenden Gemeinden insoweit außer Kraft, als sich die Wirksamkeit des Bezirksstatuts 
erstreckt. 
Im Falle des Art. 1 Abs. 2 hängt die Wirksamkeit der Versicherung nicht von dem 
Zustandekommen des Statuts ab. 
Art. 6. 
Für diejenigen Personen, welche im Bezirke der Krankenpflegeversicherung wohnen 
und, ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältnisse zu 
stehen, vorwiegend in land= oder forstwirthschaftlichen Betrieben dieses Bezirks gegen Lohn 
beschäftigt sind, erstreckt sich die Krankenpflegeversicherung auch auf diejenige Zeit, in 
welcher eine Beschäftigung gegen Lohn nicht stattfindet, und werden diese Personen, so 
lange sie nicht in eine Krankenversicherung nach Maßgabe des Krank sicherungsges 
beziehungsweise des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 132) eintreten, 
in diesem Bezirke zur Krankenpflegeversicherung herangezogen. 
Diejenigen Personen, auf welche diese Vorschrift Anwendung findet, sind der Ver- 
sicherungskasse vom Ortsvorsteher zu überweisen. 
Die Versicherung nach Maßgabe des Abs. 1 beginnt mit dem Tage ihrer Ueber- 
weisung. Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ihrer Zuläs- 
sigkeit aufhören. 
In Bezug auf die Rechtsmittel gegen die Ueberweisung und gegen den deren Zurück- 
nahme ablehnenden Bescheid finden die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 des Ausführungs- 
gesetzes zum landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetz vom 4. März 1888 (Reg. Blatt 
S. 89) entsprechende Anwendung. 
Solange solche Personen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in dem 
Bezirke ihres Wohnorts gegen Krankheit versichert sind, können dieselben zu Beiträgen 
für die Krankenpflegeversicherung in einem andern Bezirk nicht beigezogen werden. 
Art. 7. 
Den der Krankenpflegeversicherung angehörenden Personen sind während der Dauer 
der Krankheit, höchstens aber während 13 Wochen vom Tage der Erkrankung an, die in
	        
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