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versicherung binnen vier Wochen von der Eröffnung dieser Verfügung an Beschwerde an
das Ministerium des Innern zu, welches endgiltig entscheidet.
Art. 9.
Die Versicherungsbeiträge dürfen in keinem höheren Satze erhoben werden, als zur
Deckung der nach Art. 7 und 8 zu gewährenden Leistungen durchschnittlich erforderlich ist.
Für die Dienstboten und die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter
dürfen die Beiträge außerdem zwei Prozent des nach §. 6 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom
5. Mai 1886 (Reichsgesetzblatt S. 132) festgesetzten Arbeitsverdiensts erwachsener männ-
licher land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter nicht übersteigen. Wenn für einzelne Theile
des Bezirks dieser Arbeitsverdienst verschieden festgesetzt ist, so ist für die Berechnung des
zulässigen höchsten Beitragssatzes der höchste der festgesetzten Beträge dieses Arbeitsverdiensts
maßgebend.
Art. 10.
Die Arbeitgeber und Dienstherrn haben die Versicherungsbeiträge für die von ihnen
beschäftigten Versicherten an den durch das Statut festgesetzten Terminen zu bezahlen,
sind dagegen berechtigt, denselben zwei Drittel dieser Beiträge bei der nächsten Lohnzahlung
in Abzug zu bringen.
Ob und inwieweit diese Bestimmung auf die Arbeitgeber von Lehrlingen, der in
§. 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 des Krank sicherungsgesetzes und der in Art. 6 gegenwärtigen
Gesetzes bezeichneten Personen Anwendung zu finden hat, ist durch das Statut zu regeln.
Arbeitgeber und Dienstherrn, welche vorsätzlich höhere als die nach Abs. 1 zulässigen
Beträge in Abzug bringen, unterliegen der Strafbestimmung des §. 82 des Kranken-
versicherungsgesetzes.
Art. 11.
Das Statut (Art. 5) kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Ab-
meldung derjenigen Personen treffen, für welche die Krankenpflegeversicherung eintritt.
Die Uebertretung dieser Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 20 bestraft.
Arbeitgeber und Dienstherrn, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind ver-
pflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche von der Krankenpflegeversicherung auf
Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur Unterstützung der vor der Anmeldung
erkrankten Person gemacht worden sind. 2