Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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9) vom 1. November bis 31. Mai 
für 
Krebse. 
Für den Bodensee gelten die vorstehenden Schonzeiten nur, insoweit sie sich auf 
Aschen, Zander, Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und Maränen beziehen. 
In den Nebenflüssen des Rheins (Alb, Kinzig, Murg, Neckar) ist in denjenigen 
Strecken, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, 
die Fischerei auf Lachse und Maisische mit Geräthen jeder Art auf die Dauer von 
21 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr 
verboten. 
S. 11. 
Aenderung der Schonzeiten. 
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 
27. Dezember 1871) können da, wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse eine 
Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, die in §. 10 Abs. 1 als 
Regel vorgeschriebenen Schonzeiten — nach vorgängiger Vernehmung der Fischereiberech- 
tigten und auf Grund eines durch Vermittlung der Centralstelle für die Landwirthschaft 
einzuholenden sachverständigen Gutachtens — verlängert werden. 
Wenn ein solches Fischwasser mehrere Oberamtsbezirke berührt, so ist im Benehmen 
mit den betheiligten Oberämtern auf die Herbeiführung gleichartiger Schonzeitbestim- 
mungen für den ganzen Lauf des Gewässers Bedacht zu nehmen. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, auf den Antrag von Betheiligten 
Schonzeiten sowohl für andere, als die in §. 10 genannten Fischarten, wie auch mit 
Beschränkung auf einzelne Gewässer anzuordnen. 
8. 12. 
Wirkung der Schonzeit. 
Es ist verboten: 
1) auf Fische — soweit nicht die gemäß §. 13 zugelassenen Ausnahmen Platz 
greifen — sowie auf Krebse während der Schonzeit (§§. 10—11), welcher sie 
jeweils unterliegen, mit irgend welcher Fangvorrichtung einen Fang zu unter- 
nehmen. 
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