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9) vom 1. November bis 31. Mai
für
Krebse.
Für den Bodensee gelten die vorstehenden Schonzeiten nur, insoweit sie sich auf
Aschen, Zander, Seeforellen, Seesaiblinge, Felchen und Maränen beziehen.
In den Nebenflüssen des Rheins (Alb, Kinzig, Murg, Neckar) ist in denjenigen
Strecken, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln,
die Fischerei auf Lachse und Maisische mit Geräthen jeder Art auf die Dauer von
21 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr
verboten.
S. 11.
Aenderung der Schonzeiten.
Durch bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51—53 des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871) können da, wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse eine
Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, die in §. 10 Abs. 1 als
Regel vorgeschriebenen Schonzeiten — nach vorgängiger Vernehmung der Fischereiberech-
tigten und auf Grund eines durch Vermittlung der Centralstelle für die Landwirthschaft
einzuholenden sachverständigen Gutachtens — verlängert werden.
Wenn ein solches Fischwasser mehrere Oberamtsbezirke berührt, so ist im Benehmen
mit den betheiligten Oberämtern auf die Herbeiführung gleichartiger Schonzeitbestim-
mungen für den ganzen Lauf des Gewässers Bedacht zu nehmen.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, auf den Antrag von Betheiligten
Schonzeiten sowohl für andere, als die in §. 10 genannten Fischarten, wie auch mit
Beschränkung auf einzelne Gewässer anzuordnen.
8. 12.
Wirkung der Schonzeit.
Es ist verboten:
1) auf Fische — soweit nicht die gemäß §. 13 zugelassenen Ausnahmen Platz
greifen — sowie auf Krebse während der Schonzeit (§§. 10—11), welcher sie
jeweils unterliegen, mit irgend welcher Fangvorrichtung einen Fang zu unter-
nehmen.
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