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Beschwerde an den Disziplinarhof für Körperschaftsbeamte zu, welcher in der vollen
Besetzung mit sieben Mitgliedern endgiltig über die Amtsenthebung entscheidet. Die
Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von einem Monat nach
Eröffnung der angefochtenen Entscheidung bei der Kreisregierung oder beim Disziplinarhof
einzureichen.
Der Disziplinarhof entscheidet auf Grund öffentlich mündlicher Verhandlung, wenn
eine solche von dem Ortsvorsteher oder den bürgerlichen Kollegien, welche den Antrag
auf Amtsenthebung gestellt haben, verlangt oder von dem Disziplinarhof für nöthig
erachtet wird, und wenn nicht Gründe im Sinne des §. 173 des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
verliegen, welche den Ausschluß der Oeffentlichkeit rechtfertigen. Der Ortsvorsteher
kann einen Bevollmächtigten zuziehen.
Art. 9.
Die Amtsenthebung auf Grund dieses Gesetzes kann auch dann erfolgen, wenn die
Voraussetzungen derselben (Art. 1) schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes sich erfüllt
haben.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Marienwahl den 25. Juni 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek.
Gesth,
betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen.
Vom 25. Juni 1894.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: