Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Beschwerde  an  den  Disziplinarhof  für  Körperschaftsbeamte  zu,  welcher  in  der  vollen
Besetzung  mit  sieben  Mitgliedern  endgiltig  über  die  Amtsenthebung  entscheidet.  Die
Beschwerde  ist  bei  Verlust  des  Beschwerderechts  binnen  der  Frist  von  einem  Monat  nach
Eröffnung  der  angefochtenen  Entscheidung  bei  der  Kreisregierung  oder  beim  Disziplinarhof
  einzureichen.

Der  Disziplinarhof  entscheidet  auf  Grund  öffentlich  mündlicher  Verhandlung,  wenn
eine  solche  von  dem  Ortsvorsteher  oder  den  bürgerlichen  Kollegien,  welche  den  Antrag
auf  Amtsenthebung  gestellt  haben,  verlangt  oder  von  dem  Disziplinarhof  für  nöthig
erachtet  wird,  und  wenn  nicht  Gründe  im  Sinne  des  §.  173  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
  verliegen,  welche  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  rechtfertigen.  Der  Ortsvorsteher
  kann  einen  Bevollmächtigten  zuziehen.

Art.  9.

Die  Amtsenthebung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  kann  auch  dann  erfolgen,  wenn  die
Voraussetzungen  derselben  (Art.  1)  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  sich  erfüllt
haben.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Marienwahl  den  25.  Juni  1894.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.

Gesth,
betreffend  die  Pensionsrechte  der  Körperschaftsbeamten  und  ihrer  Hinterbliebenen.
Vom  25.  Juni  1894.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt: