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ihm nicht die während dieser Zeit gezahlten Jahresbeiträge nach Vorschrift des
Art. 30 Abs. 1 zurückerstattet worden sind und sofern nicht die Bestimmung des
Art. 8 Abs. 1 Anwendung findet;
2) welche der Beamte vor dem Eintritt in das Amt beziehungweise vor dem Bei-
tritt zur Pensionskasse während eines Krieges bei einem mobilen oder einem Er-
satztruppentheil zugebracht hat. Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die
Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt,
bis zum Tage der Demobilmachung.
Im Falle freiwilligen Beitritts zur Kasse findet jedoch eine Einrechnung früherer
Dienstjahre nur dann statt, wenn der Beitritt innerhalb eines Jahres nach Uebernahme
des zum freiwilligen Beitritt berechtigenden Amtes stattgefunden hat.
Art. 8.
Bei Berechnung der Dienstjahre kommt diejenige Dienstzeit nicht in Betracht, welche
von einem früher im gerichtlichen oder Disziplinarwege des Amtes verlustig gewordenen,
später aufs neue in den Körperschaftsdienst eingetretenen Beamten vor dem Amtsverluste
zurückgelegt worden ist.
Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung der Ange-
hörigkeit zur Kasse die Einrechnung der früheren Dienstjahre in die pensionsberechtigte
Dienstzeit eines Beamten nicht aus.
Art. 9.
Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der feste
Gehalt, welchen der Beamte innerhalb des letzten Jahres vor dem Tage seiner Zuruhe-
setzung aus dem seine Theilnahme an der Kasse begründenden Amte bezogen hat (vergl.
Art. 12).
Zu dem festen Gehalt werden die den körperschaftlichen Rechnern ausgesetzten Ein-
zugsgebühren nach einem von der Körperschaftsbehörde festzustellenden Durchschnittsbetrag
hinzugerechnet.
Sonstige Gebühren, Taggelder und andere Amtsemolumente, Entschädigungen für
den mit dem Amte verbundenen Aufwand, Gehalte für Nebenämter und andere Neben-
bezüge bleiben vorbehältlich der Bestimmungen der Art. 10 und 11 bei Feststellung des
Ruhegehalts außer Berechnung. Durch eine der Genehmigung der Kreisregierung unter-
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