Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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langen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Eine Beschäftigung außerhalb des 
Gefängnisses ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; sie sind dabei von anderen freien 
Arbeitern getrennt zu halten. 
Die zu gualifizirter Haft (vergl. §. 2 Ziff. 2) Verurtheilten können gemäß den 
gesetzlichen Vorschriften gleichfalls zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen 
angemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten 
werden, auch außerhalb des Gefängnisses angehalten werden. 
Demgemäß wird angeordnet, daß die in Abs. 1 und 2 genannten Gefangenen, wenn 
die Möglichkeit einer angemessenen Beschäftigung vorhanden ist, zu derselben anzuhalten 
sind. Als eine den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen angemessene 
Beschäftigung ist nicht ausschließlich eine solche zu betrachten, welche er schon früher 
gelernt oder betrieben hat. Eine Entbindung von der Theilnahme an den in dem 
Gefängniß eingeführten, den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen an- 
gemessenen Arbeiten ist nur durch den Vorstand des Gefängnisses bei dem Vorliegen 
besonderer hiefür sprechender Umstände zulässig. 
Alle übrigen Gefangenen können nicht zur Arbeit angehalten werden; ihre freiwillige 
Betheiligung an den in dem Gefängniß eingeführten Arbeiten ist jedoch nach Thunlichkeit 
zu fördern. Die Beschäftigung von Untersuchungsgefangenen setzt außerdem die Erlaubniß 
des Richters voraus (vergl. §. 116 der Strafprozeßordnung). 
8. 19. 
Die tägliche Arbeitszeit soll die Dauer von neun Stunden nicht übersteigen. 
An den Sonntagen und an denjenigen Fest- und Feiertagen, welche für allgemeine 
bürgerliche erklärt sind (Königliche Verordnung vom 28. Juni 1849, Reg. Blatt S. 233), 
ruht — abgesehen von den auf das nothwendigste Maß zu beschränkenden Hausarbeiten — 
der in den amtsgerichtlichen Gefängnissen eingeführte Arbeitsbetrieb. An diesen Tagen 
haben jedoch israelitische Gefangene, welche am Sabbath und an den dreizehn hohen 
Festtagen ihres Bekenntnisses zur Arbeit nicht verpflichtet sind, zu arbeiten, wenn Ge- 
legenheit zu einer Arbeit vorhanden ist, durch welche die Sonntagsruhe und die Erho— 
lungszeit des Aufsichtspersonals nicht gestört wird. 
S. 20. 
In welcher Weise der an den eingeführten Arbeiten Theil nehmende Gefangene zu
	        
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