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langen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Eine Beschäftigung außerhalb des
Gefängnisses ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; sie sind dabei von anderen freien
Arbeitern getrennt zu halten.
Die zu gualifizirter Haft (vergl. §. 2 Ziff. 2) Verurtheilten können gemäß den
gesetzlichen Vorschriften gleichfalls zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen
angemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten
werden, auch außerhalb des Gefängnisses angehalten werden.
Demgemäß wird angeordnet, daß die in Abs. 1 und 2 genannten Gefangenen, wenn
die Möglichkeit einer angemessenen Beschäftigung vorhanden ist, zu derselben anzuhalten
sind. Als eine den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen angemessene
Beschäftigung ist nicht ausschließlich eine solche zu betrachten, welche er schon früher
gelernt oder betrieben hat. Eine Entbindung von der Theilnahme an den in dem
Gefängniß eingeführten, den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Gefangenen an-
gemessenen Arbeiten ist nur durch den Vorstand des Gefängnisses bei dem Vorliegen
besonderer hiefür sprechender Umstände zulässig.
Alle übrigen Gefangenen können nicht zur Arbeit angehalten werden; ihre freiwillige
Betheiligung an den in dem Gefängniß eingeführten Arbeiten ist jedoch nach Thunlichkeit
zu fördern. Die Beschäftigung von Untersuchungsgefangenen setzt außerdem die Erlaubniß
des Richters voraus (vergl. §. 116 der Strafprozeßordnung).
8. 19.
Die tägliche Arbeitszeit soll die Dauer von neun Stunden nicht übersteigen.
An den Sonntagen und an denjenigen Fest- und Feiertagen, welche für allgemeine
bürgerliche erklärt sind (Königliche Verordnung vom 28. Juni 1849, Reg. Blatt S. 233),
ruht — abgesehen von den auf das nothwendigste Maß zu beschränkenden Hausarbeiten —
der in den amtsgerichtlichen Gefängnissen eingeführte Arbeitsbetrieb. An diesen Tagen
haben jedoch israelitische Gefangene, welche am Sabbath und an den dreizehn hohen
Festtagen ihres Bekenntnisses zur Arbeit nicht verpflichtet sind, zu arbeiten, wenn Ge-
legenheit zu einer Arbeit vorhanden ist, durch welche die Sonntagsruhe und die Erho—
lungszeit des Aufsichtspersonals nicht gestört wird.
S. 20.
In welcher Weise der an den eingeführten Arbeiten Theil nehmende Gefangene zu