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Die Strafverfügung und ihre Veranlassung ist zu Protokoll zu nehmen.
Die richterliche Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Unter-
suchungsgefangene bestimmt gemäß der Vorschrift in Art. 7 Abs. 2 des Ausführungs-
gesetzes zur Strafprozeßordnung das Justizministerium (vgl. Verfügung des Justizministe-
riums vom 16. Oktober 1879, Reg. Blatt S. 460).
Auf die Beschwerde gegen eine ergangene Strafverfügung finden die Bestimmungen
der Strafprozeßordnung über das Rechtsmittel der Beschwerde Anwendung.
Gegenüber von Strafgefangenen ist in schwereren Fällen das Strafanstaltenkollegium,
für die Regel aber der Gefängnißvorstand zur Verhängung der Disciplinarstrafen zu-
ständig (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und
der Strafprozeßordnung bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich).
Die Beschwerde gegen eine diesfallsige Verfügung des Gefängnißvorstands geht an
das Strafanstaltenkollegium. Die Erhebung derselben hält jedoch den Strafvollzug nicht auf.
S. 40.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1895 in Kraft.
Mit diesem Tage tritt die Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse vom
9. April 1846 (Reg. Blatt S. 181), soweit dieselbe bisher noch in Geltung stand, sowie
die Königliche Verordnung vom 31. Jannar 1892, betreffend die Beschäftigung der Ge-
fangenen in den amtsgerichtlichen Gefängnissen, (Reg. Blatt S. 17) außer Wirksamkeit.
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 24. Juli 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufelee).