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N 21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 25. August 1894.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Inanzen, betreffend die Erhaltung und Fortführung
der Flurkarten und Primärkataster. Vom 1. August 1
Verfügnng der Ministerien der Austiz, des Innern und der Finanzen,
betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster.
Vom 1. August 1894.
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
31. Juli 1894 werden hiemit für die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und
Primärkataster unter Aufhebung der Verfügungen der Ministerien der Justiz, des Innern
und der Finanzen
vom 12. Oktober 1849 (Reg. Blatt S. 677),
„ 22. April 1865 (, „, 995),
„ 7. Septbr. 1871 , „ „ 245),
„, 16. Mai 1878 („ „ „ 105)
mit Wirkung vom 1. Jannar 1895 ab folgende Vorschriften ertheilt.
i
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die bei der Landesvermessung und der Ergänzungsvermessung ausgenommenen
Originalbronuillons und Originalkarten, sowie die für jede Markung angelegten und von