Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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N  21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  25.  August  1894.

 

Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Inanzen,  betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung
der  Flurkarten  und  Primärkataster.  Vom  1.  August  1

 

Verfügnng  der  Ministerien  der  Austiz,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster.
Vom  1.  August  1894.
Zufolge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
31.  Juli  1894  werden  hiemit  für  die  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und
Primärkataster  unter  Aufhebung  der  Verfügungen  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern
und  der  Finanzen
vom  12.  Oktober  1849  (Reg.  Blatt  S.  677),
„  22.  April  1865  (,  „,  995),
„  7.  Septbr.  1871  ,  „  „  245),
„,  16.  Mai  1878  („  „  „  105)
mit  Wirkung  vom  1.  Jannar  1895  ab  folgende  Vorschriften  ertheilt.

i

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  bei  der  Landesvermessung  und  der  Ergänzungsvermessung  ausgenommenen
Originalbronuillons  und  Originalkarten,  sowie  die  für  jede  Markung  angelegten  und  von