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2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebes
von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zün-
dungen,
b) die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für
Feuerwaffen,
0) Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
„ 8. 2.
Zum Verkehr im Sinne des §. 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch
aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche
Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch
von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht
selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schiebpulverähnlichen Gemengen),
I) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne
kohlensauren Alkalien s'beziehungsweise alkalischen Erden]) oder neutral reagi-
renden Salpeterarten),
4) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien [beziehungsweise alkalischen Erdenl.),