Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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II.  in  Wohngebäude,  nämlich  Schlösser,  Amtswohngebäude  für  Staats-,  grundherrliche
  und  Kommundiener,  Pfarrhäuser,  gemeine  Wohngebäude,  gemeine  Wohngebäude  mit
Mühlen,  Fabriken,  Ziegelhütten,  Scheuern,  Bädern  2c.  2c.  (unabgetheilt)  unter  einem  Dach,

III.  in  Oekonomiegebäude,  nämlich

a)  Gebäude  für  Gewerbe  und  Handel,
b)  Gebäude  für  Haus=  und  Landwirthschaft,  Scheuern,  Stallungen,  Wagenremisen,
  Holzremisen,  Waschhäuser  2c.

Die  Hofräume  sind  als  Bestandtheile  der  Gebäude  bei  diesen  aufzuführen.

Bei  dem  Nachtrag  der  Kulturarten  sind  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Grundsteuerkataster
  folgende  Bezeichnungen  zu  gebrauchen:

I.  Aecker  und  Wechselfelder  (auch  Hackraine),

II.  Wiesen  (auch  einmähdige  Wiesen,  Holzwiesen,  Streuwiesen),

III.  Weinberge,

IV.  Gärten  und  Länder  (Blumen-,  Wurz-,  Gemüsegärten,  Baumschulen,  Kraut-,
Hauf=  und  andere  Länder,  Grasgärten  ohne  Bäume)h,

V.  Baumgüter  (ganz  oder  theilweise  mit  Obstbäumen  bepflanzte  Aecker,  Wiesen,
Grasgärten,  d.  h.  Baumäcker,  Baumwiesen,  Baumgärten),

VI.  Hopfengärten,

VII.  Weiden  (auch  Böschungen,  Grasraine,  Laubholzgebüsch,  Sicherheitsstreifen,
ertragsfähige  Oeden,  Weidenkulturen),

VIII.  Torffelder,

IX.  Hausplätze,  Arbeits=  und  Niederlageplätze,  Steinbrüche,  Erz-,  Thon-,  Sandund
  Mergelgruben,  Fischwasser  und  Teiche,  Parkanlagen  und  sonstige  nicht  besonders
benannte  Kulturarten,

X.  Waldungen  (Fichten  und  Tannen,  Forchen,  Laubholzhochwald,  Niederwald,
Schälwald),

XI.  Ertragslose  Grundstücke  (Oeden,  Steinriegel  rc.),

XII.  Eisenbahnen,

XIII.  Straßen  und  Wege,

XIV.  Flüsse  und  Bäche.

Bei  der  Beschreibung  der  Kulturarten  in  den  Meßurkunden  sind  die  in  den  Klammern
  enthaltenen  näheren  Bezeichnungen  zu  wählen.