Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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so erhalten die einzelnen Theile nach dem Zuge der Numerirung die Unternummern 
12.12. 1 und wenn ein solcher Theil nochmals vertheilt wird, so bekommen die 
1 2 
. .. 12.12 
dadurch entstehenden weiteren Theile die Unternummern 7 9. 
Sind früher mehrere Parzellen (Nr. 4, 5, 6, 7) in eine Hand vereinigt, später 
aber wieder auf eine andere, den früheren Grenzen nicht mehr entsprechende Weise ver- 
theilt worden, so werden, wenn die Zahl der neuen Parzellen die der früheren nicht über- 
steigt, die alten Nummern nach dem alten Numerirungszug wieder eingereiht; ist die Zahl 
der neuen Parzellen jedoch größer geworden, so werden für die die frühere Parzellenzahl über- 
steigenden Nummern, Unternummern angewendet, wie z. B. 4. 5 6 7 77„ 
1.73 Ll . w. 
Wird eine Parzelle mit Unternummer später wieder vertheilt, so wird die Unternumeri- 
rung fortgesetzt. 
Ausnahmen finden jedoch statt: 
a) Wenn sich die Zahl der Parzellen weder vermehrt noch vermindert hat, sondern 
von einer Parzelle nur ein kleiner Theil abgerissen und zu einer anderen getheilt 
wurde, 
b) wenn Allmandtheile, Oedungen den angrenzenden Grundeigenthümern überlassen 
werden, indem die Nummer der gewöhnlich unter viele Angrenzer vertheilten 
Parzelle ganz herausfällt, 
) wenn bei einer vertheilten Parzelle müssige, früher herausgefallene Nummern 
stehen, indem diese zuvörderst einzutheilen sind. 
Auf die genaue Beachtung dieser Vorschriften bei Fertigung der Handrisse und 
Meßurkunden ist von dem Fortführungsbeamten (§. 11), sowie auch durch den Güter- 
buchsbeamten bei dem Uebertrag der Veränderungen in die Güterbücher (§. 22) zu sehen. 
t. 
Bei den Nachträgen ist noch weiter folgendes zu beobachten: 
a) Hat eine durchgreifende neue Numerirung der Gebäude stattgefunden, so werden 
die neuen Nummern bei den älteren Gebäuden in dem Primärkataster selbst in 
einer Klammer (Nr. 10) und bei den neu errichteten auf der Meßurkunde und
	        
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