Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

K 1. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 10. Jannar 1894. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, bereffend bie, Onordumn neuer Abgeordnetenwahlen für die Oberamts- 
bezirke Ehingen und Laupheim. Vom 2. Jamar 1 4. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und 
des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1894. 
Vom 30. Dezember 1893. 
  
Verfügung des Ministeriums des Jnnern, betreffend die Anordnung neuer Abgeordnetenwahlen 
für die GOberamtsbezirke Ehingen und Laupheim. Vom 2. Januar 1894. 
Nachdem die bisherigen Abgeordneten für die Oberamtsbezirke Ehingen und Laup- 
heim gestorben sind, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs 
die Vornahme von Neuwahlen für die Oberamtsbezirke Ehingen und Laupheim ange- 
ordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen 
in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes, vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von den Ober-
	        
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