Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die angeführten Räume dürfen nicht in einer die jederzeitige Benützbarkeit und gute 
Instandhaltung der aufbewahrten Feuerlöschgeräthe beeinträchtigenden Weise zur Aufbe- 
wahrung anderer Gegenstände verwendet werden. Die Ausfahrten aus denselben dürfen 
nicht verstellt werden. 
Für zweckentsprechende Schlauchtrockenvorrichtungen muß Sorge getragen sein. 
Auch liegt der Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband ob, für die Ver- 
fügbarkeit von Gebänden zu sorgen, an und in welchen die nothwendigen Uebungen der 
Fenerwehr abgehalten werden können. « 
In jeder Gemeinde und jeder mehr als 50 Einwohner zählenden Parzelle einer 
zusammengesetzten Gemeinde ist für das Vorhandensein des im Fall eines Brandes zum 
Löschen erforderlichen Wassers nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Sorge zu tragen. 
Sind laufende Brunnen vorhanden, auf deren Benützung bei Brandfällen die 
Gemeinde angewiesen ist, so ist das Abwasser derselben in entsprechend große, an passenden 
Stellen angebrachte Behälter zu leiten. 
Befindet sich ein Fluß oder Bach im Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe und 
beträgt die Tiefe desselben nicht stets mindestens 0,5 m, so sind an leicht zugänglichen 
Stellen Vorrichtungen zum Schwellen oder sonstigen Ansammeln des Wassers in ent- 
sprechender Anzahl anzubringen. 
Hat ein Ort weder laufende Brunnen noch ein fließendes Gewässer und besteht auch 
keine Wasserversorgung mit Feuerhahnen oder Hydranten von ausreichender Leistungs- 
fähigkeit, so ist auf die Anlegung von Cisternen oder Hülben von entsprechender Größe 
zur Sammlung des Tagwassers an geeigneten Stellen Bedacht zu nehmen. Den Cisternen 
oder Hülben ist, soweit es die Terrainverhältnisse gestatten, eine möglichst hohe Lage zu 
geben, damit ihr Wasser im Fall eines Brandes abgelassen und in die Straßenkandeln 
geleitet werden kann. In letzteren sollten in entsprechenden Entfernungen kleine gemauerte 
Schächte zu dem Zweck angebracht werden, daß aus ihnen der eingehängte Saugschlauch 
einer Saugfeuerspritze gespeist oder das Wasser in die Butten, beziehungsweise unmittel- 
bar in den Wasserkasten einer nicht mit Saugvorrichtung versehenen Spritze geschöpft 
werden kann. 
Aus dem Mangel der für Feuerlöschzwecke erforderlichen Wasservorräthe darf von 
den staatlichen Gemeindeaufsichtsbehörden kein Anlaß entnommen werden, einer wasser- 
 
	        
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