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Die angeführten Räume dürfen nicht in einer die jederzeitige Benützbarkeit und gute
Instandhaltung der aufbewahrten Feuerlöschgeräthe beeinträchtigenden Weise zur Aufbe-
wahrung anderer Gegenstände verwendet werden. Die Ausfahrten aus denselben dürfen
nicht verstellt werden.
Für zweckentsprechende Schlauchtrockenvorrichtungen muß Sorge getragen sein.
Auch liegt der Gemeinde beziehungsweise dem Feuerlöschverband ob, für die Ver-
fügbarkeit von Gebänden zu sorgen, an und in welchen die nothwendigen Uebungen der
Fenerwehr abgehalten werden können. «
In jeder Gemeinde und jeder mehr als 50 Einwohner zählenden Parzelle einer
zusammengesetzten Gemeinde ist für das Vorhandensein des im Fall eines Brandes zum
Löschen erforderlichen Wassers nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Sorge zu tragen.
Sind laufende Brunnen vorhanden, auf deren Benützung bei Brandfällen die
Gemeinde angewiesen ist, so ist das Abwasser derselben in entsprechend große, an passenden
Stellen angebrachte Behälter zu leiten.
Befindet sich ein Fluß oder Bach im Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe und
beträgt die Tiefe desselben nicht stets mindestens 0,5 m, so sind an leicht zugänglichen
Stellen Vorrichtungen zum Schwellen oder sonstigen Ansammeln des Wassers in ent-
sprechender Anzahl anzubringen.
Hat ein Ort weder laufende Brunnen noch ein fließendes Gewässer und besteht auch
keine Wasserversorgung mit Feuerhahnen oder Hydranten von ausreichender Leistungs-
fähigkeit, so ist auf die Anlegung von Cisternen oder Hülben von entsprechender Größe
zur Sammlung des Tagwassers an geeigneten Stellen Bedacht zu nehmen. Den Cisternen
oder Hülben ist, soweit es die Terrainverhältnisse gestatten, eine möglichst hohe Lage zu
geben, damit ihr Wasser im Fall eines Brandes abgelassen und in die Straßenkandeln
geleitet werden kann. In letzteren sollten in entsprechenden Entfernungen kleine gemauerte
Schächte zu dem Zweck angebracht werden, daß aus ihnen der eingehängte Saugschlauch
einer Saugfeuerspritze gespeist oder das Wasser in die Butten, beziehungsweise unmittel-
bar in den Wasserkasten einer nicht mit Saugvorrichtung versehenen Spritze geschöpft
werden kann.
Aus dem Mangel der für Feuerlöschzwecke erforderlichen Wasservorräthe darf von
den staatlichen Gemeindeaufsichtsbehörden kein Anlaß entnommen werden, einer wasser-