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armen Gemeinde die Herstellung einer Wasserversorgung mit künstlicher Zuleitung von
Onell- oder Flußwasser polizeilich aufzuerlegen.
S. 6.
Jede Feuerwehr muß eine besondere Abtheilung für den Steigerdienst einschließlich
des Rettungsdienstes und der Schlauchlegung, eine solche für die Bedienung der Spritzen
und, wo Hydranten oder Feuerhahnen bestehen, eine Abtheilung für den Hydrantendienst
besitzen. Weitere Abtheilungen nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 16 des Gesetzes
sind da zu bilden, wo ein genügender Mannschaftsstand hiefür zur Verfügung steht.
Oinsichtlich der Stärke der einzelnen Abtheilungen ist unbeschadet der in Gemäßheit
des §F. 12 zulässigen Milderungen von nachstehenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Die Zahl der Mitglieder der Steigerabtheilung einschließlich der Schlauchleger,
jedoch ungerechnet den Kommandanten und den Hornisten, soll in der Regel betragen:
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden bis zu 400 Einwohnern
mindestens 6 bis 8 Mann,
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 400 bis zu 1200 Ein-
wohnern je nach der Einwohnerzahl mindestens 10 bis 21 Mann,
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 1200 bis zu 3000 Ein-
wohnern je nach der Einwohnerzahl . mindestens 24 bis 48 Mann,
in Gemeinden oder Feuerlöschverbänden von mehr als 3000 Einwohnern je
nach der Einwohnerzahl und der Anzahl der vorhandenen Geräthe eine
entsprechend größere Zahl.
2. Die Zahl der Mitglieder der Abtheilung für die Bedienung der Spritzen hat
sich nach der Zahl und Beschaffenheit der vorhandenen und ordentlicher Weise zur
Benützung bestimmten Spritzen zu bemessen.
Dabei sind für die Bedienung einer Spritze
bei einer Cylinderweite derselben von 100 mm mindestens 10 Mann,
„ „ „ „ „ 115 mm „ 16 „
„ „ „ „ „ 130 mm „J 20 „
„ „ „ „ „ 145 mm „J 24 „
je ohne die erforderliche Ablösung in Rechnung zu nehmen. Diese Zahlen sind da, wo
genügender Mannschaftsstand zur Verfügung steht, behufs Beschaffung der nöthigen