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5. Dem Hornisten oder Trommler ist Helm, Armband und Horn beziehungsweise
Trommel zu liefern.
Die Armbänder sollen aus Wolle gewoben und mindestens 6 cm breit sein, und bei
den Mitgliedern der Steiger= und Retterabtheilung einschließlich der Schlauchleger eine
gelbe, bei den Spritzenmannschaften eine rothe, bei der Hydrantenmannschaft beziehungs-
weise den Wasserträgern und Schöpfern eine blaue, bei der Flüchtungs= und Wachmann-
schaft eine weiße Grundfarbe besitzen.
8. 9.
Ueber den Mannschaftsstand der Feuerwehr und ihrer einzelnen Abtheilungen ist in
jeder Gemeinde vom Ortsvorsteher oder einem sonstigen vom Gemeinderath bezeichneten
Gemeindebeamten ein Verzeichniß anzulegen und auf Grund der von dem Feuerwehr-
kommandanten einzureichenden Ab= und Zugangslisten fortzuführen.
Wo eine, als dem Bedürfniß genügend von der Aufsichtsbehörde anerkannte, frei-
willige oder Berufsfenerwehr nicht besteht, hat der Ortsvorsteher im Februar jedes Jahres
ein Verzeichniß der für das nächstfolgende vom 1. April bis 31. März laufende Jahr
als feuerwehrpflichtig in Anspruch genommenen Personen aufzustellen und den neu in
Anspruch genommenen Pflichtigen von ihrer Aufnahme in das Verzeichniß Eröffnung zu
machen. Einwendungen gegen die Inanspruchnahme, insbesondere Befreiungsansprüche
wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit, können bis zum 15. März, von den neu in Anspruch
genommenen Pflichtigen innerhalb 14 Tagen nach der vorerwähnten Eröffnung, beim
Ortsvorsteher angebracht werden. Ueber dieselben entscheidet, wenn sie von dem Gemeinde-
rath nicht als begründet anerkannt werden, das Oberamt und auf erhobene Beschwerde
endgiltig die Kreisregierung.
Auch können bis zu den im vorstehenden Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkten
Wünsche hinsichtlich der Eintheilung eines Pflichtigen in eine bestimmte Abtheilung der
Feuerwehr mündlich oder schriftlich, nach jenen Zeitpunkten und vor der thatsächlich voll-
zogenen Eintheilung des Pflichtigen bloß noch schriftlich vorgebracht werden.
Auf den 1. April jedes Jahres wird sodann vom Gemeinderath auf Grund schrift-
licher Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der Feuerwehr die Ergänzung des
Mannschaftsstandes und die Eintheilung der Mitglieder in die einzelnen Abtheilungen
vorgenommen. Von der Einreihung in die Feuerwehr und der Eintheilung in eine
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