Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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5. Dem Hornisten oder Trommler ist Helm, Armband und Horn beziehungsweise 
Trommel zu liefern. 
Die Armbänder sollen aus Wolle gewoben und mindestens 6 cm breit sein, und bei 
den Mitgliedern der Steiger= und Retterabtheilung einschließlich der Schlauchleger eine 
gelbe, bei den Spritzenmannschaften eine rothe, bei der Hydrantenmannschaft beziehungs- 
weise den Wasserträgern und Schöpfern eine blaue, bei der Flüchtungs= und Wachmann- 
schaft eine weiße Grundfarbe besitzen. 
8. 9. 
Ueber den Mannschaftsstand der Feuerwehr und ihrer einzelnen Abtheilungen ist in 
jeder Gemeinde vom Ortsvorsteher oder einem sonstigen vom Gemeinderath bezeichneten 
Gemeindebeamten ein Verzeichniß anzulegen und auf Grund der von dem Feuerwehr- 
kommandanten einzureichenden Ab= und Zugangslisten fortzuführen. 
Wo eine, als dem Bedürfniß genügend von der Aufsichtsbehörde anerkannte, frei- 
willige oder Berufsfenerwehr nicht besteht, hat der Ortsvorsteher im Februar jedes Jahres 
ein Verzeichniß der für das nächstfolgende vom 1. April bis 31. März laufende Jahr 
als feuerwehrpflichtig in Anspruch genommenen Personen aufzustellen und den neu in 
Anspruch genommenen Pflichtigen von ihrer Aufnahme in das Verzeichniß Eröffnung zu 
machen. Einwendungen gegen die Inanspruchnahme, insbesondere Befreiungsansprüche 
wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit, können bis zum 15. März, von den neu in Anspruch 
genommenen Pflichtigen innerhalb 14 Tagen nach der vorerwähnten Eröffnung, beim 
Ortsvorsteher angebracht werden. Ueber dieselben entscheidet, wenn sie von dem Gemeinde- 
rath nicht als begründet anerkannt werden, das Oberamt und auf erhobene Beschwerde 
endgiltig die Kreisregierung. 
Auch können bis zu den im vorstehenden Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkten 
Wünsche hinsichtlich der Eintheilung eines Pflichtigen in eine bestimmte Abtheilung der 
Feuerwehr mündlich oder schriftlich, nach jenen Zeitpunkten und vor der thatsächlich voll- 
zogenen Eintheilung des Pflichtigen bloß noch schriftlich vorgebracht werden. 
Auf den 1. April jedes Jahres wird sodann vom Gemeinderath auf Grund schrift- 
licher Vernehmung des obersten Verwaltungsorgans der Feuerwehr die Ergänzung des 
Mannschaftsstandes und die Eintheilung der Mitglieder in die einzelnen Abtheilungen 
vorgenommen. Von der Einreihung in die Feuerwehr und der Eintheilung in eine 
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