Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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nen Verwaltungsaufwands der Centralkasse handelt (zu vergl. Art. 26 Abs. 2, Art. 29 
Abs. 2), kann der Vorsitzende der Kommission für sich allein — vorbehältlich späterer 
Mittheilung an die letztere — Zahlungsanweisungen an den Kassier erlassen. In allen 
übrigen Fällen kann über die Gelder der Kasse nur auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses 
der Verwaltungskommission verfügt werden. Weicht dabei die Kommission nach der An- 
sicht des Vorsitzenden von der gesetzlichen Bestimmung der Centralkasse oder von den 
Grundsätzen einer soliden Kassenverwaltung ab, so hat er die Ausführung des gefaßten 
Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung des Ministeriums einzuholen. 
Bei der Beschlußfassung der Kommission hat jedes Mitglied derselben gleiches Stimm- 
recht. Der Vorsitzende stimmt nur im Fall der Stimmengleichheit. Dem Ministerium 
bleibt anheimgegeben, einen Beamten mit berathender Stimme in die Versammlungen 
der Kommission abzuordnen. Die von den Mobiliarfeuerversicherungsanstalten und den 
Feuerwehren delegirten Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Theilnahme an den 
Sitzungen derselben neben dem Ersatz der etwa aufgewendeten, zu liquidirenden Reise- 
kosten, eine den Ersatz des Zehrungsaufwandes in sich schließende Vergütung von 124 
täglich aus der Centralkasse ausbezahlt. 
Zu Art. 28. 
§. 38. 
Will ein besonderer Bezirksfeuerlöschinspektor bestellt werden, so ist in denjenigen 
Bezirken, in welchen ein Bezirksfeuerwehrausschuß besteht, dieser letztere von der Amts- 
versammlung über seine Wünsche und Anträge vor der Wahl des Bezirksfeuerlöschinspek- 
tors zu vernehmen. 
  
8. 39. 
Die von dem Bezirksfeuerlöschinspektor vorzunehmende jährliche Visitation des Feuer- 
löschwesens der einzelnen Gemeinden hat in Verbindung mit einer der durch Art. 18 des 
Gesetzes vorgeschriebenen beiden Hauptübungen unter thunlichster Vermeidung von Zeiten 
zu erfolgen, in welchen die Mitglieder der Feuerwehr durch Berufsgeschäfte, namentlich 
Feldgeschäfte, besonders in Anspruch genommen sind. 
Bei der Bisitation hat sich der Bezirksfeuerlöschinspektor insbesondere darüber zu 
vergewissern, daß die Uebungen der Feuerwehr in sachgemäßer Weise und in der genü- 
genden Anzahl (zu vergl. §. 23) vorgenommen werden.
	        
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