Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ausführungsbestimmuugen zu dem Reichsgesetz über die Kriegsleistungen. 
Vom 27. März 1894. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 3. No- 
vember 1893, betreffend die Ansführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die 
Kriegsleistungen, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 27. März 1894. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Art. I 51c der Kaiserlichen Verordnung vom 14. April 1888 (Reichsgesetzblatt 
S. 142), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze 
über die Kriegsleistungen, und mit Bezug auf die Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1890 (Reichs- 
gesetzblatt S. 75), betreffend die Ergänzung der vorgedachten Verordnung, wird hiedurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß für die im Falle eines Krieges zur Verwendung kommenden schweren Pferde 
kaltblütigen Schlages der Tagesfouragesatz an Heu von 3000 auf 7500 Gramm erhöht worden ist. 
Berlin, den 3. November 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Bötticher. 
Sekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Ausfuhr nach Rußland. 
Vom 7. April 1894. 
Zur Ausstellung von Ursprungszengnissen für die Ausfuhr nach Rußland sind die 
nachstehenden Behörden ermächtigt: 
1. die Hauptzollämter Friedrichshafen, Heilbronn, Stuttgart, Ulm, sowie das Haupt- 
steueramt Cannstatt;
	        
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