Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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gekanntmachung, 
betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem Reich und Spanien. 
Vom 30. März 1894. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums zwischen dem 
Reich und Spanien, vom 17. März 1894 (Reichsgesetzblatt S. 323) ist die Frist für die Ratifikation 
des am 8. August 1893 zu Madrid unterzeichneten deutsch-spanischen Handels= und Schifffahrtsver- 
trages, sowie für die Dauer des zwischen dem Reich und Spanien bestehenden Handelsprovisoriums 
durch eine unter dem 28. März 1894 zu Madrid unterzeichnete Vereinbarung der beiderseitigen 
Regierungen bis einschließlich zum 15. Mai 1894 verlängert worden. 
Berlin, den 30. März 1894. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bötticher. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (éhr. Scheufele.
	        
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