Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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8. 11. 
Aubrüstung und Bemannung der Flöße. 
1. Jedes Floß ist fest und lenksam zu bauen und mit den zur sicheren Führung 
nöthigen Geräthen auszurüsten. 
2. Langholzflöße müssen folgendermaßen bemannt sein: 
a) auf der Flußstrecke Lauffen bis Heilbronn: 
bei einer Länge des Floßes 
bis zu 230 m mindestens mit 4, 
von 231 m bis zu 285 m „ „ 5, 
„ 286 m „ , 344 m „ „ 6 
tüchtigen Flößern. Wenn mehrere Flöße zugleich so geführt werden, daß sich die Mann- 
schaften erforderlichenfalls gegenseitig Beistand leisten können, so genügen auch für Flöße 
von 231 bis 344 m Länge je 4 Mann. 
b) auf der Flußstrecke von Heilbronn abwärts: 
bei einer Länge des Floßes 
bis zu 99 m mindestens mit 3, 
von 100 m bis zu 285 m „ „ 4, 
„ 286 u. „ „ 300 In „ „ 5 
tüchtigen Flößern. 
Unter die in a und b bezeichnete Zahl von Flößern darf der Wahrschauer nicht 
eingerechnet werden. Einer der Flößer ist als Führer des Floßes zu bestellen. 
Wird auf dem Floß (a und b) Oberlast (Sägewaaren, Stangen und dergleichen) 
geführt, so ist die Bemannung je um einen tüchtigen Flößer zu vermehren, es sei denn, 
daß die Oberlast aus nicht mehr als 1500 Stück Brettern (Bord) besteht. 
3. Schollenflöße (Eichenholz und Sägewaarenflöße), welche mit Ruder gesteuert 
werden, müssen mindestens mit zwei tüchtigen Flößern bemannt sein, von welchen der 
eine im Besitz eines Neckarschifferpatents zu sein hat. 
S. 12. 
Vollmacht des Floßführers. 
Der Führer eines Langholzfloßes muß, wenn er nicht zugleich dessen Eigenthümer
	        
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