Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ist, von diesem letzteren zu seiner Vertretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde 
bevollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Reise stets mit sich führen. 
S. 13. 
Wahrschau der Flöße. 
Der Floßführer ist verpflichtet, dem Floß einen Wahrschauer vorauszuschicken, 
welcher in einer Entfernung von mindestens 2 und höchstens 4 km dem Floß vorausfährt 
oder vorausgeht — letzterenfalls den Leinpfad einhaltend — und mit einer aus 16 roth 
und schwarz abwechselnden Feldern bestehenden, mindestens 1 m im Geviert messenden 
Flagge bei Annäherung eines zu Berg gehenden Schiffs Zeichen gibt. 
Wenn 2 Flöße in einem Abstande von 1—3 km von einander fahren, können deren 
Führer sich eines gemeinschaftlichen Wahrschauers bedienen. Am Ende des ersten Floßes. 
ist dann die Wahrschauflagge aufzustecken. 
Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände 
gehindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher 
den Betheiligten von dem Nichteintreffen des Floßes Nachricht gibt. 
Wenn der Floßführer den Wahrschauer auf geringere Entfernung als 2 km in 
Sicht bekommt, so muß das Floß angehalten werden, bis der vorgeschriebene Abstand. 
zwischen dem Floß und dem Wahrschauer wieder vorhanden ist. 
Von der Verpflichtung zur Absendung eines Wahrschauers sind die Führer von 
Schollenflößen befreit. Auf solchen Flößen ist aber die Wahrschau-Flagge (Abs. 1) an. 
einer mindestens 5 m hohen Stange zu führen. 
S. 14. 
Einhaltung des Fahrwegs. 
Kein Fahrzeug darf in den Weg eines anderen auf der Fahrt begriffenen hinein- 
fahren oder dasselbe sonstwie in seinem Lauf stören. 
Flöße und zu Thal treibende Schiffe sollen, wo es nach der Beschaffenheit des 
Fahrwassers thunlich ist, stets die dem Leinpfad gegenüber liegende Seite des Fahr- 
wassers einhalten. 
. 15. 
Abstände auf der Thalfahrt. 
1. Zu Thal treibende Schiffe sollen nicht näher als in Abständen von 100 m nach 
einander fahren.
	        
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