Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns geneh- 
migten allgemeinen Plane für dieses Unternehmen erforderlich sind. 
Nach §. 5 der Konzessionsurkunde ist der Bau der Bahn nach Maßgabe der Vor- 
schriften vorzunehmen, welche in der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands 
vom 5. Juli 1892 (publizirt im Reichsgesetzblatt vom 21. Juli 1892) enthalten sind. 
Die Bahn soll auf dem Bahnhof in Meckenbeuren mit der Staatsbahn durch ein Gleis 
Verbindung erhalten; sie führt an den Weilern Habacht und Bechlingen vorüber, die 
Staatsstraße zweimal überschneidend, nach Tettnang, wo der Bahnhof hinter die Kirche 
zu liegen kommt. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Lokalbahn-Aktien- 
gesellschaft in München durch jedes ihrer Vorstandsmitglieder, Ingenieur Theodor Lechner 
und Ingenieur Viktor Krüzner, beide in München wohnhaft, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. Mai 1895. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek. 
Hekanntmachung des Jastizministeriums, 
betreffend die Ernennung von Mitgliedern des künstlerischen Sachverständigenvereins 
für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 6. Mai 1895. 
Seine Königliche Majestät haben am 6. Mai d. J. allergnädigst geruht, 
den in den Ruhestand getretenen Direktor der Kunstschule in Stuttgart, von Schrau- 
dolph, seinem Ansuchen gemäß der Funktion als Vorsitzenden des nach dem Reichsgesetz 
vom 9. Januar 1876 gebildeten künstlerischen Sachverständigenvereins für Württemberg, 
Baden und Hessen zu entheben und 
den Professor von Donndorf an der Kunstschule in Stuttgart, seitheriges Mitglied 
des genannten Sachverständigenvereins, zum Vorsitzenden dieses Vereins zu ernennen, sodann
	        
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