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K 1.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 2. Januar 1895.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung. Vom 21. Dezember 1894. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die
Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Ständeversammlung. Vom
27. Dezember 1894. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrand-
schadens für das Jahr 1395. Vom 28. Dezember 1894.
Königliche Verordnung,
betreffend die Anordnung einer neuen Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände-
versammlung. Vom 21. Dezember 1894.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Gemäßheit des §. 157 der Verfassungsurkunde verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, daß eine neue Wahl der Abgeordneten,
welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer der Ständeversamm-
lung haben, auf den Grund der bezüglichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, des
Gesetzes, betreffend die Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen
Bekenntnisse, vom 31. Dezember 1861, des die Verfassungsurkunde in mehreren Punkten
abändernden Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868, sowie des Gesetzes, betreffend die
Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke, von demselben Tage in der demselben durch
Art. I bis III des Gesetzes vom 16. Juni 1882, betreffend Aenderungen des Landtags-
wahlgesetzes vom 26. März 1868, gegebenen Fassung sofort vorgenommen werde.
Unser Staatsminister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 21. Dezember 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott v. Schottenstein. Pischek.