Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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a. über Unbescholtenheit, 
b. über entsprechende Vorbildung, 
c. über die praktische Bildungslaufbahn. 
8. 6. 
Der Nachweis über die Vorbildung ist ordentlicher Weise zu führen: 
1) durch ein Zeugniß über den regelmäßigen Besuch der VIII. Klasse (Obersekunda) 
und die erlangte Reife zur Aufnahme in die IX. Klasse (Unterprima) eines 
Realgymnasiums oder einer vollständigen Oberrealschule, 
2) durch ein Zeugniß über den ein und einhalbjährigen regelmäßigen und erfolg- 
reichen Besuch der mit der Baugewerkeschule zu Stuttgart verbundenen Fachschule 
für Vermessungswesen. 
Darüber, inwieweit an Stelle des Besuchs einer der im Abs. 1 Ziff. 1 und 2 be- 
zeichneten Unterrichtsanstalten der Besuch einer anderen gleichstehenden, württembergischen 
oder nicht württembergischen, Unterrichtsanstalt als genügend angesehen werden kann, ent- 
scheidet im einzelnen Falle das Ministerium des Innern. 
Die in Zeichnungs= und Rechnungsarbeiten bestehenden, von dem betreffenden Lehrer 
amtlich zu beglaubigenden Belege für die Theilnahme an den praktischen Uebungen der 
Fachschule sind dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung beizulegen. 
S. 7. 
Der Nachweis über die praktische Bildungslaufbahn, welche dem Studium an der 
Fachschule voranzugehen hat, ist zu liefern durch Zeugnisse über eine mindestens zwei- 
jährige, unter der Aufsicht und Leitung württembergischer Feldmesser erfolgte Beschäf- 
tigung mit Vermessungsarbeiten. 
In diesen Zeugnissen muß die Art und der Umfang der Beschäftigung angegeben 
und eine wenigstens einjährige Beschäftigung ausschließlich mit Katasterarbeiten sowie 
eine Beschäftigung mit Nivellementsarbeiten nachgewiesen sein. 
Darüber, ob und in welchem Umfang die praktische Beschäftigung bei nicht würt- 
tembergischen Feldmessern anrechnungsfähig ist, entscheidet in jedem einzelnen Falle das 
Ministerium des Innern.
	        
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