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meldet haben, aber aus anderen Gründen nicht als zulassungsfähig erkannt worden sind,
werden hievon unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt; zugelassene Kandidaten,
welche nicht in dem für den Anfang der Prüfung bestimmten Zeitpunkte erscheinen, werden,
sofern nicht aus besonderen Gründen ihre nachträgliche Zulassung gerechtfertigt erscheint,
auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen.
S. 11.
Die Prüfung besteht in ihrem praktischen Theile in Ausführung von Arbeiten auf
dem Felde nebst der Fertigung der dazu gehörigen schriftlichen, rechnerischen und zeich-
nerischen Arbeiten, in ihrem theoretischen Theile in der schriftlichen und mündlichen Be-
antwortung von Fragen und in der Auflösung von Aufgaben aus dem Gebiet der Prü-
fungsfächer.
§. 12.
Bei dem praktischen Theile der Prüfung ist der Gebrauch beliebiger Hilfsmittel an
fertigen Formeln, schriftlichen oder gedruckten Anleitungen, Tafeln u. s. w. zugelassen.
Bei dem theoretischen Theile dagegen ist der Gebrauch von Heften, Büchern und sonstigen
Hilfsmitteln, mit Ausnahme von logarithmischen und ähnlichen Tafeln untersagt.
Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der
Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später,
so wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt oder das bereits ausgestellte Zeugniß
wieder abgenommen.
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung andern
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilflich
sind oder von anderen solche Hilfe annehmen.
S. 13.
Gegenstand der Prüfung sind folgende Fächer:
1) Algebra und algebraische Analysis bis zu den allgemeinen Sätzen über die
algebraischen Gleichungen und den Differenzenreihen mit Anwendung auf Inter-
polation einschließlich;
2) Elemente der Differential= und Integralrechnung mit besonderer Rücksicht auf
die Bedürfnisse der Vermessungskunde;