Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  35.

Neben  einer  Gefängnißstrafe,  mit  welcher  die  Aberkennung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  überhaupt  hätte  verbunden  werden  können,  kann  auf  die  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  auf  die  Dauer  von  Einem  bis  zu  fünf  Jahren
erkannt  werden.

Die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  hat  den
dauernden  Verlust  der  bekleideten  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge.

§.  36.

Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt,
sowie  der  Fähigkeit  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  insbesondere,  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urtheils  ein;  die  Zeitdauer  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an
dem  die  Freiheitsstrafe,  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen  wurde,
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  37.

Ist  ein  Deutscher  im  Auslande  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
bestraft  worden,  welches  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  den  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  überhaupt  oder  einzelner  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge
hat  oder  zur  Folge  haben  kann,  so  ist  ein  neues  Strafverfahren  zulässig,  um  gegen
den  in  diesem  Verfahren  für  schuldig  Erklärten  auf  jene  Folge  zu  erkennen.

§.  38.

Neben  einer  Freiheitsstrafe  kann  in  den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen
Fällen  auf  die  Zulässigkeit    von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Die  höhere  Landespolizeibehörde  erhält  durch  ein  solches  Erkenntniß  die
Befugniß,  nach  Anhörung  der  Gefängnißverwaltung  den  Verurtheilten  auf  die
Zeit  von  höchstens  fünf  Jahren  unter  Polizei-Aufsicht  zu  stellen.

Diese  Zeit  wird  von  dem  Tage  berechnet,  an  welchem  die  Freiheitsstrafe
verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§.  39.

Die  Polizei-Aufsicht  hat  folgende  Wirkungen:

1)  dem  Verurtheilten  kann  der  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten

von  der  höheren  Landespolizeibehörde  untersagt  werden;

2)  die  höhere  Landespolizeibehörde  ist  befugt,  den  Ausländer  aus  dem

Bundesgebiete  zu  verweisen;
3)  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,  zu
welcher  sie  stattfinden  dürfen.  

§.  40.  
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht,
  oder  welche  zur  Begehung  eines  vorsätzlichen  Verbrechens  oder  Verens
  gebraucht  oder  besimmt  sind,  können,  sofern  sie  dem  Thäter  oder  einem
  Theilnehmer  gehören,  eingezogen  werden.
Die  Einziehung  ist  im  Urtheile  auszusprechen.