310
digen Kreisregierung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu erkennen. In dem
Bescheid ist nicht nur über die Beschaffenheit der beanstandeten Arbeit, über die gegen
deren Richtigkeit erhobenen Einwendungen und über die etwa nothwendige Richtigstellung,
Vervollständigung oder Neufertigung der Arbeit, sondern auch über die erwachsenen Kosten
in der Richtung zu erkennen, wem sie zur Last fallen, beziehungsweise wie sie zu ver—
theilen sind.
8. 29.
Die Beschwerde gegen einen in Folge des Revisionsverfahrens ergehenden Bescheid
ist bei dem Ministerium des Innern anzubringen.
Dem Ministerium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhandenen Vorlagen Ent-
scheidung zu treffen oder eine neue Revision durch einen zweiten Revisor unter Zu-
ziehung des ersten Revisors und des Feldmessers, der die Arbeit ausgeführt hat, zu
veranlassen.
g. 30.
Werden bei einer nach den vorstehenden Bestimmungen oder auf Grund besonderer
Vorschriften vorgenommenen Revision die Arbeiten eines öffentlichen Feldmessers (§. 1)
so unrichtig und mangelhaft befunden, daß bezüglich der Zuverlässigkeit oder Befähigung
desselben Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhand-
lungen dem Ministerium des Innern zur Beschlußfassung darüber vorzulegen, ob das
Verfahren wegen Zurücknahme der Bestellung einzuleiten sei.
Auf Verlangen des Ministeriums des Innern hat sich die Feldmesserprüfungskom-
mission gutachtlich hierüber zu äußern.
V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§. 31.
Die gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle der Königlichen Verordnung vom
20. Dezember 1873, betreffend die Prüfung und Bestellung öffentlicher Feldmesser und
die Ausführung der Feldmesser-Arbeiten (Reg. Blatt S. 441), unter Vorbehalt der fort-
dauernden Geltung der §§. 15 und 16 der letzteren Verordnung, in der Weise in Wirk-
samkeit, daß erstmals im Herbst 1901 die Feldmesserprüfung nach den Bestimmungen
dieser Verordnung vorgenommen wird.
Bei den in den Jahren 1896 und 1897 abzuhaltenden Prüfungen bleiben sowohl