Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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tirten Aenderungen mit den zugehörigen Ordinatenlinien roth zu zeichnen, bei Wasser- 
standslinien mit blauer Bandirung. Ebenso werden die Höhenzahlen, welche sich auf 
die Bodenoberfläche beziehen, schwarz, diejenigen für die Wasserstände blau und diejenigen, 
welche die Höhenlage der projektirten oder neu aufgeführten Anlagen angeben, roth ein- 
geschrieben. 
S. 10. 
Die Ausmessung von Bauarbeiten (Baumessung) hat nach Maßgabe der 
besonderen Bestimmungen zu erfolgen, welche dem Vertrag zwischen Bauherrn und Unter- 
nehmer zu Grunde liegen. 
Wenn eine Vereinbarung über die Art und Weise des Ausmaßes und der Massen- 
berechnung der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials nicht getroffen worden 
ist, so sind die ortsüblichen Regeln maßgebend. 
Hiebei sind die einzelnen Maße mit der zum Preis der Arbeit in angemessenem 
Verhältniß stehenden Genauigkeit festzustellen und zwar bei Maurer-, Steinhauer-, Zim- 
mer-, Schreiner-, Glaser-, Anstricharbeiten u. s. w. die Längenmaße in der Regel nach 
Metern und Centimetern, die Flächenmaße nach Quadratmetern und hundertsten Theilen 
derselben und die Kubikmaße nach Kubikmetern und tausendsten Theilen derselben; bei 
Metallarbeiten die Längen= und Breitenmaße in Metern, Centimetern und erforderlichen- 
falls in Millimetern, die Stärkenmaße in Millimetern. Bei Metallarbeiten, welche 
nach dem Gewichte bezahlt werden, findet eine Ausmessung nur dann statt, wenn sie be- 
sonders verlangt wird. 
8. 11. 
Bei Grabarbeiten ist vor Beginn der Arbeit die Gestaltung der Oberfläche des 
abzugrabenden Geländes und nach erfolgter Abgrabung der Rauminhalt der Baugrube 
oder des Einschnitts festzustellen. Die Berechnung des Rauminhalts der Einschnitte bei 
Eisenbahnen, Straßen und Kanälen wird in der Regel mittelst Ouerprofilen ausgeführt. 
Wo aber eine genaue mathematische Berechnung der Erdmasse ausdrücklich verlangt wird 
oder nothwendig erscheint, wie bei Erdkörpern mit verhältnißmäßig großer Breite und 
Höhe, zumal wenn solche eine unregelmäßige Form haben, ist der zu berechnende Erd- 
körper in lothrechte dreiseitige Prismen zu zerlegen, deren Grundflächen aus einem in 
größerem Maßstab aufgezeichneten Lageplan und deren lothrechte Kanten durch Einnivel- 
liren ihrer Endpunkte vor und nach dem Bau zu bestimmen sind.
	        
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