64
K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, beziehungsweise der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich.
Die Tarife, sowie etwaige Abänderungen derselben sind spätestens mit der
Einführung, Tariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Termin
öffentlich bekannt zu machen.
5) Die Eröffnung der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die
damit beauftragten Kommissäre von dem K. Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlaubniß hiezu ertheilt ist.
6) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer erlassen
und unterliegen der Genehmigung des K. Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
g. 11.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften ein-
zurichten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen,
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.
§. 12.
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch
Bahnen zu konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichnete Bahn, sei
es als Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder dieselbe kreuzen.
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so gebührt ihm unter sonst gleichen Bedingungen das Vorzugsrecht.
8. 13.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise ꝛc.) an die Bahn
unter den von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für