Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden 
Kosten der Wiederherstellung der benützten Staatsstraßen in den vorigen Stand. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der 
Unternehmer verpflichtet, sie binnen 3 Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an 
auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Kaution verfällt zu Gunsten der Staatskasse 
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht binnen drei Monaten von der 
Ausfolgung dieser Konzessions-Urkunde an mit dem Bau der Bahn begonnen wird, 
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung 
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird. 
8. 17. 
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine 
der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Auf- 
forderung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt. 
§. 18. 
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll- 
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 16 die Kaution für verfallen oder gemäß 
§. 17 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf 
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen 
bis zu 1000 für den einzelnen Fall einschreiten, welch' letzteren sich der Unternehmer 
als konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
S. 10. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
die Genehmigung einzuholen.
	        
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