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vorliegt, ihnen gegenüber mit Schulstrafen (vergl. 8. 10 Ziff. 1—3 dieser Verfügung
und §. 4 II der Neuredaktion der Ministerialverfügung vom 22. Mai 1880, betreffend
die Handhabung der Schulzucht in den Volksschulen vom 25. März 1895) abzurügen.
Trifft bei einem Schulversäumniß ein Berschulden der Eltern oder deren Vertreter
mit einem solchen der Schüler zusammen, so sind beide Theile zu bestrafen, die ersteren
mit Polizei-, die letzteren mit Schulstrafen. In Fällen, wo das Schulversäumniß lediglich
durch die Schüler verschuldet wurde, ist von einer Bestrafung der Eltern abzusehen.
Bezüglich des Verfahrens bei Behandlung der Schulversäumnisse wird auf den Erlaß
des Evangelischen Konsistoriums vom 4./18. Oktober 1879 (Amtsblatt des Evangelischen
Konsistoriums VII S. 2934) beziehungsweise den Erlaß des Katholischen Kirchenraths
vom 27. Januar 1880 verwiesen (vergl. auch §. 8 der Ministerialverfügung vom
12. August 1879, Reg. Blatt S. 383), die Erlasse des Ministeriums des Innern vom
4. Juli 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 158) und vom 4. Juli 1884
(daselbst S. 277).
II. Der Lehrer oder die Lehrerin, welche den Unterricht an der allgemeinen Fort-
bildungsschule oder Sonntagsschule zu ertheilen haben, werden von der Ortsschulbehörde
nach Anhörung des Lehrerkonvents, wo ein solcher besteht, bestimmt.
Wenn nur ein ständiger und ein unständiger Lehrer in einer Gemeinde angestellt
ist, so hat der ständige Lehrer auch fernerhin die Sonntagsschule oder Fortbildungsschule
der weiblichen Jugend zu übernehmen. Dabei soll er aber von der Theilnahme an dem
Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule der männlichen Jugend nicht aus-
geschlossen sein.
§. 9.
Zu Art. 10.
Hinsichtlich der Normallehrpläne für die allgemeine Fortbildungsschule und die
Sonntagsschule wird auf die der gegenwärtigen Verfügung angehängten Anlagen I und II
verwiesen.
Für jede allgemeine Fortbildungsschule und Sonntagsschule ist eine Schülerliste
mit Namen und Geburtstag der Schüler, Namen des Vaters oder Lehrherrn oder Arbeit-
gebers anzulegen. In dieselbe sind die Versäumnisse und Dispensationen mit dem Tage
der Erlaubnißertheilung, sowie bei den während des Schuljahrs Aus= und Eintretenden