Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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vorliegt, ihnen gegenüber mit Schulstrafen (vergl. 8. 10 Ziff. 1—3 dieser Verfügung 
und §. 4 II der Neuredaktion der Ministerialverfügung vom 22. Mai 1880, betreffend 
die Handhabung der Schulzucht in den Volksschulen vom 25. März 1895) abzurügen. 
Trifft bei einem Schulversäumniß ein Berschulden der Eltern oder deren Vertreter 
mit einem solchen der Schüler zusammen, so sind beide Theile zu bestrafen, die ersteren 
mit Polizei-, die letzteren mit Schulstrafen. In Fällen, wo das Schulversäumniß lediglich 
durch die Schüler verschuldet wurde, ist von einer Bestrafung der Eltern abzusehen. 
Bezüglich des Verfahrens bei Behandlung der Schulversäumnisse wird auf den Erlaß 
des Evangelischen Konsistoriums vom 4./18. Oktober 1879 (Amtsblatt des Evangelischen 
Konsistoriums VII S. 2934) beziehungsweise den Erlaß des Katholischen Kirchenraths 
vom 27. Januar 1880 verwiesen (vergl. auch §. 8 der Ministerialverfügung vom 
12. August 1879, Reg. Blatt S. 383), die Erlasse des Ministeriums des Innern vom 
4. Juli 1883 (Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 158) und vom 4. Juli 1884 
(daselbst S. 277). 
II. Der Lehrer oder die Lehrerin, welche den Unterricht an der allgemeinen Fort- 
bildungsschule oder Sonntagsschule zu ertheilen haben, werden von der Ortsschulbehörde 
nach Anhörung des Lehrerkonvents, wo ein solcher besteht, bestimmt. 
Wenn nur ein ständiger und ein unständiger Lehrer in einer Gemeinde angestellt 
ist, so hat der ständige Lehrer auch fernerhin die Sonntagsschule oder Fortbildungsschule 
der weiblichen Jugend zu übernehmen. Dabei soll er aber von der Theilnahme an dem 
Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule der männlichen Jugend nicht aus- 
geschlossen sein. 
§. 9. 
Zu Art. 10. 
Hinsichtlich der Normallehrpläne für die allgemeine Fortbildungsschule und die 
Sonntagsschule wird auf die der gegenwärtigen Verfügung angehängten Anlagen I und II 
verwiesen. 
Für jede allgemeine Fortbildungsschule und Sonntagsschule ist eine Schülerliste 
mit Namen und Geburtstag der Schüler, Namen des Vaters oder Lehrherrn oder Arbeit- 
gebers anzulegen. In dieselbe sind die Versäumnisse und Dispensationen mit dem Tage 
der Erlaubnißertheilung, sowie bei den während des Schuljahrs Aus= und Eintretenden
	        
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