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Der neu ernannte Direktor wird von seinem Vorgänger, in Fällen, in welchen
dies nicht möglich ist, von dem Ministerium in Pflichten genommen und in sein Amt
eingeführt.
Derselbe hat nach außen die Schule in allen ihren Beziehungen, sowohl dem Publikum
als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten.
Er ist aber auch für einen möglichst guten Stand derselben in Beziehung auf
Unterricht, Disziplin und ökonomische Verwaltung verantwortlich.
Er verpflichtet das an der Anstalt angestellte Lehr-, Amts= und Dienstpersonal und
führt die Aufsicht über dasselbe mit allen hieraus fließenden Befugnissen.
Er verpflichtet die in die Anstalt aufgenommenen Schüler und besorgt, nächst den
einzelnen Lehrern, die Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Schülern.
Er beruft endlich den Lehrerkonvent der Schule, leitet die Berathungen und vollzieht
die Beschlüsse desselben.
Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wird durch eine
besondere Dienstinstruktion bestimmt.
. 34.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor in der Leitung der Kunstschule,
woferne nicht hierüber besondere Verfügung getroffen wird, durch seine nächsten Vorgänger
in diesem Amt vertreten.
g. 36.
Zur Unterstützung in der Führung der Vorstandschaft, insbesondere zur Besorgung
sämmtlicher bei der Kunstschule vorkommender Kanzleigeschäfte, ist dem Direktor ein
eigener Beamter beigegeben, dessen Dienstobliegenheiten des näheren durch eine besondere
Dienstinstruktion geregelt werden.
z. 36.
Der Lehrerkonvent der Kunstschule besteht, unter dem Vorsitze des Direktors,
aus sämmtlichen in der Eigenschaft als Hauptlehrer angestellten Lehrern der Anstalt, einem
Vertreter der Baukunst, sowie aus solchen weiteren Mitgliedern, welchen etwa durch be-
sondere Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird.
8. 37.
Die ordentlichen Mitglieder des Lehrerkonvents haben ihre Stelle immer vor den
zuletzt genannten außerordentlichen.
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