Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

8. 10. 
Die der Ortspolizeibehörde nach §. 3 Abs. 4 und 5 des Reichsgesetzes von den 
Militärbehörden, den Vorständen der Remontedepots und den Gestütsvorständen zukom- 
menden JAnzeigen über den Ausbruch oder das Erlöschen einer Seuche hat dieselbe als- 
bald an das Oberamt einzusenden. 
§. 11. 
Die in §F. 44 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Mittheilung von jedem ersten 
Verdacht der Rotztrankheit und von jedem ersten Ausbruch derselben in einer Ortschaft 
sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche an die Militärbehörde hat 
durch das Oberamt zu erfolgen und ist gleichzeitig von letzterem auch an das K. Kriegs- 
ministerium zu erstatten. 
§. 12. 
Die Bestimmungen der §#§. 9, 10, 63 und 65 bis 67 des Reichsgesetzes sind gleich- 
zeitig mit der nach Art. 5 des Ausführungsgesetzes erfolgenden Bekanntmachung des 
Einzugs der Beiträge der Thierbesitzer von der Ortspolizeibehörde in der ortsüblichen 
Weise alljährlich zu veröffentlichen. 
II. Entschädigung für getädtete Thiere. 
g. 18. 
Die Aufnahme und Verzeichnung der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen 
Viehbestandes hat jährlich nach dem Viehbestand vom 31. März durch den Gemeinde- 
pfleger, in zusammengesetzten Gemeinden durch den Gesammtgemeindepfleger oder durch 
eine sonstige von dem Gemeinderath hiezu bestellte, durch den Ortsvorsteher eidlich zu 
verpflichtende Person (Ausführungsgesetz Art. 4) zu erfolgen. 
Die Pferdebesitzer sind in ein besonderes Verzeichniß aufzunehmen und in einem 
Anhaug desselben die Besitzer von Eseln, Maulthieren und Mauleseln aufzuführen. 
Ebenso sind die Rindviehbesitzer gesondert zu verzeichnen. 
Das Verzeichniß hat die Rubriken Wohnort, Namen des Thierbesitzers, Zahl der 
Thiere, Umlagebetreff, Betrag und Tag der Zahlung und Reste zu enthalten. 
Binnen zehn Tagen nach dem 31. März müssen die Verzeichnisse fertig gestellt sein. 
Dieselben sind während des unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.