Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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der Centralkasse bei der letzten Geldsendung an dieselbe aufzurechnen, die Geldsendungen 
der Oberamtspflegen an die Centralkasse aber als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen. 
S. 16. 
Die Zahl der Schätzer wird von den Oberämtern nach vorgängiger Vernehmung 
des Amtsversammlungsausschusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse 
des Bezirks, insbesondere dessen Ausdehnung, jedenfalls nicht unter sechzehn bestimmt. 
Die eidliche Verpflichtung eines nicht am Sitz des Oberamts wohnenden Schätzers 
ist durch den Ortsvorsteher des dauernden Aufenthaltsorts desselben vorzunehmen (Aus- 
führungsgesetz Art. 9 Abs. 3). 
Schätzer oder Stellvertreter des beamteten Thierarzts, welche in dieser Eigenschaft 
früher verpflichtet wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen. 
  
8. 17. 
Ueber die Abschätzung des gemeinen Werthes eines getödteten Thieres ist ein von 
dem Vorsitzenden der Schätzungskommission und von den Schätzern zu unterzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen, in welchem Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Ge- 
brauchszweck und Ernährungsstand des einzelnen Thierstückes und der von jedem der 
Schätzer geschätzte Werth aufzuführen ist. 
Erforderlichen Falles ist in dieses Protokoll auch die nach Feststellung des Krank- 
heitszustandes des getödteten Thieres vorzunehmende Schätzung der dem Besitzer nach 
polizeilicher Anordnung (§. 5 Ziff. 6 oben) zur Verfügung bleibenden Theile des Thieres 
unter Angabe des Werthes derselben im Einzelnen aufzunehmen (Ausführungsgesetz 
Art. 12). 
Das Oberamt kann behufs der Gewinnung eines geeigneten Protokollführers 
die Beiziehung eines Gemeindedieners als Schriftführer der Schätzungskommission an- 
ordnen. 
g. 18. 
Die Schätzung eines auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden Thieres ist zu unter- 
lassen, wenn der Besitzer desselben nicht in Abrede stellt, daß ihm nach den in Art. 7 
letzter Absatz des Ausführungsgesetzes bezeichneten Bestimmungen eine Entschädigung 
nicht zukommt.
	        
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