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der Centralkasse bei der letzten Geldsendung an dieselbe aufzurechnen, die Geldsendungen
der Oberamtspflegen an die Centralkasse aber als portopflichtige Dienstsache zu bezeichnen.
S. 16.
Die Zahl der Schätzer wird von den Oberämtern nach vorgängiger Vernehmung
des Amtsversammlungsausschusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Verhältnisse
des Bezirks, insbesondere dessen Ausdehnung, jedenfalls nicht unter sechzehn bestimmt.
Die eidliche Verpflichtung eines nicht am Sitz des Oberamts wohnenden Schätzers
ist durch den Ortsvorsteher des dauernden Aufenthaltsorts desselben vorzunehmen (Aus-
führungsgesetz Art. 9 Abs. 3).
Schätzer oder Stellvertreter des beamteten Thierarzts, welche in dieser Eigenschaft
früher verpflichtet wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen.
8. 17.
Ueber die Abschätzung des gemeinen Werthes eines getödteten Thieres ist ein von
dem Vorsitzenden der Schätzungskommission und von den Schätzern zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen, in welchem Gattung, Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Ge-
brauchszweck und Ernährungsstand des einzelnen Thierstückes und der von jedem der
Schätzer geschätzte Werth aufzuführen ist.
Erforderlichen Falles ist in dieses Protokoll auch die nach Feststellung des Krank-
heitszustandes des getödteten Thieres vorzunehmende Schätzung der dem Besitzer nach
polizeilicher Anordnung (§. 5 Ziff. 6 oben) zur Verfügung bleibenden Theile des Thieres
unter Angabe des Werthes derselben im Einzelnen aufzunehmen (Ausführungsgesetz
Art. 12).
Das Oberamt kann behufs der Gewinnung eines geeigneten Protokollführers
die Beiziehung eines Gemeindedieners als Schriftführer der Schätzungskommission an-
ordnen.
g. 18.
Die Schätzung eines auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden Thieres ist zu unter-
lassen, wenn der Besitzer desselben nicht in Abrede stellt, daß ihm nach den in Art. 7
letzter Absatz des Ausführungsgesetzes bezeichneten Bestimmungen eine Entschädigung
nicht zukommt.