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S. 19.
Das Ergebniß der Schätzung ist dem Thierbesitzer urkundlich zu eröffnen.
Gleichzeitig ist derselbe von dem Vorsitzenden der Kommission zur protokollarischen
Erklärung darüber, ob und welche Versicherungssumme ihm etwa aus Privatverträgen
zukomme, zu veranlassen und zur Uebergabe der bezüglichen Nachweise aufzufordern.
Letztere sind mit dem Protokolle und der nach Art. 12 des Ausführungsgesetzes auszu-
stellenden Urkunde unverweilt dem Oberamt vorzulegen.
8. 20.
Hat eine Untersuchung des Krankheitszustandes des getödteten Thieres stattgefunden,
so hat der beamtete Thierarzt das hierüber aufgenommene Protokoll sofort an das Ober-
amt einzusenden (Ausführungsgesetz Art. 13).
S. 21.
Das Oberamt hat die demselben eingesendeten Akten zu dem in Art. 12 Abf. 4
des Ausführungsgesetzes ausgehobenen Zweck alsbald der Kreisregierung mit Bericht
vorzulegen.
III. Kosten.
g. 22.
Begründet die Zerlegung eines Thieres im Fall des 8. 13 des Reichsgesetzes zur
Ermittlung eines Seuchenausbruchs eine Entschädigung oder findet sonst eine Zerlegung
statt in Rücksicht auf die Ermittelung einer Entschädigung, so fällt der Aufwand für die
Zerlegung, soweit es sich um Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und Rindvieh handelt,
gemäß Art. 17 des Ausführungsgesetzes der Centralkasse, bei anderen Thieren (Art. 1
des Ausführungsgesetzes) der Staatskasse zu, mag nachher eine Entschädigung zu bezahlen
sein oder nicht.
Die auf die Staatskasse fallenden Zahlungen werden aus dem Epizootiefonds des
Departements des Innern geleistet.
§. 23.
Die Verzeichnisse der von der Staatskasse nach Art. 15 des Ausführungsgesetzes zu
tragenden Kosten sind von den Oberämtern beziehungsweise von dem bestellten Kommissär
dem Medizinalkollegium zur Prüfung vorzulegen.