Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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X 28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 22. Dezember 1896. 
  
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Umwandlung der k% igen Staatsanlehen aus den Jahren 1875 bis 1887 in eine 
3½0oige Schuld. Vom 20. Dezember 1896. 
Gesetz, 
betreffend die Umwandlung der 4%igen Staatsanlehen aus den Jahren 1375 bis 1987 in eine 
3 1½6 %oige Schuld. Vom 20. Dezember 1896. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Schuldverschreibungen der 4% igen Staatsanlehen aus den Jahren 1875 bis 
1887 können zur baaren Heimzahlung im Wege der außerordentlichen Tilgung gekündigt 
werden. 
Art. 2. 
Ehe die Kündigung (Art. 1) erfolgt, ist den Staatsgläubigern die Umwandlung 
der Losoigen Schuldverschreibungen in 3 1/27°/%ige mit der Wirkung anzubieten, daß das
	        
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