Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) eingleisig und 
mit einer Spurweite von 0,75 m anzulegen. 
Die Bahn zweigt von dem Bahnhof Schussenried ab, überschreitet die Straße 
Schussenried—-Biberach und die Schussen und führt zu dem Haltepunkt Schussenried Ort, 
sie zieht sich dann über den trocken gelegten Mangenweiher hin, durchschneidet die Nach- 
barschaftsstraße Reichenbach—Steinhausen und gelangt zu dem Haltepunkt Sattenbeuren 
und zu dem Steinhauser Ridd. Hierauf wendet sie sich gegen die Staatsstraße Schussen- 
ried—Buchau und folgt derselben auf eigenem Bahnkörper, zuerst auf der rechten, dann 
auf der linken Seite, bis sie den südlich der Stadt gelegenen Bahnhof Buchau erreicht. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 3. Februar 1896. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Schott von Schottenstein. Pischek. 
gekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Augrlegeuheiten, 
Ibtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Verleihnng der juristischen Persönlichkeit an die Sterbekasse für Angestellte der 
Königlichen Verkehrsanstalten. Vom 12. Februar 1896. 
Seine Majestät der König haben am 11. Februar ds. Js. allergnädigst geruht, der 
Sterbekasse für Angestellte der Königlichen Verkehrsanstalten in Stutt- 
gart die juristische Persönlichkeit, vorbehältlich der Rechte Dritter, zu verleihen. 
Stuttgart, den 12. Februar 1896. 
Mittnacht. 
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