Nr. 21. 307
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(4) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen
oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange die Übergänge geschlossen
sind, wenn an den mit Zugschranken versehenen Übergängen die Glocke ertönt oder
wenn ein Zug sich nähert müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, und wo
solche fehlen, in angemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fußgänger
dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Übergänge herantreten.
(5) Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen Eintreffen
eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden.
8 80.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen,
Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen,
Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebstörende
Handlungen vorzunehmen.
§ 81.
Verhalten der Reisenden.
(1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu
bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen.
(2) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Offnen der Wagentüren,
das Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter
und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
9 82.
Bestrafung von Übertretungen.
Wer den Bestimmungen in §§ 77 bis 81 zuwiderhandelt, wird nach Art. 88 Abs. 1
und 2 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist.
§ 83.
Aushang von Vorschriften.
Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung ist in jedem Warteraum
auszuhängen.
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