Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr.  21.  307
Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

(4)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen
oder  zu  überschreiten,  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.  Solange  die  Übergänge  geschlossen
  sind,  wenn  an  den  mit  Zugschranken  versehenen  Übergängen  die  Glocke  ertönt  oder
wenn  ein  Zug  sich  nähert  müssen  Fuhrwerke  und  Tiere  an  den  Warnungstafeln,  und  wo
solche  fehlen,  in  angemessener  Entfernung  von  der  Bahn  angehalten  werden.  Fußgänger
dürfen  bis  an  die  Schranken  der  damit  versehenen  Übergänge  herantreten.

(5)  Größere  Viehherden  dürfen  innerhalb  zehn  Minuten  vor  dem  mutmaßlichen  Eintreffen
  eines  Zuges  nicht  mehr  über  die  Bahn  getrieben  werden.

8  80.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Betriebseinrichtungen  oder  die  Fahrzeuge  zu  beschädigen,
  Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen  oder  sonstige  Fahrthindernisse  anzubringen,
Weichen  umzustellen,  falschen  Alarm  zu  erregen,  Signale  nachzuahmen  oder  andere  betriebstörende
  Handlungen  vorzunehmen.

§  81.

Verhalten  der  Reisenden.

(1)  Die  Reisenden  dürfen  nur  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  und  nur  an  der  dazu
bestimmten  Seite  der  Züge  ein=  und  aussteigen.

(2)  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Offnen  der  Wagentüren,
das  Ein=  und  Aussteigen,  der  Versuch  oder  die  Hilfeleistung  dazu,  das  Betreten  der  Trittbretter
  und  Plattformen,  soweit  der  Aufenthalt  hier  nicht  ausdrücklich  gestattet  ist,  verboten.

9  82.
Bestrafung  von  Übertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  in  §§  77  bis  81  zuwiderhandelt,  wird  nach  Art.  88  Abs.  1
und  2  des  Polizeistrafgesetzbuches  bestraft,  wenn  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen

eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.
§  83.

Aushang  von  Vorschriften.

Ein  Abdruck  der  §§  75  und  77  bis  82  dieser  Ordnung  ist  in  jedem  Warteraum
auszuhängen.

 

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