Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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zubringen, in welchen während dieser Zeit andere Wiederkäuer und Schweine nicht ein- 
gestellt werden dürfen. 
Eine Entfernung der Thiere aus dem Absonderungsraum während der Dauer der 
Beobachtung darf nur nach vorheriger Einholung der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde 
zum Zwecke sofortiger, innerhalb der Gemeinde unter polizeilicher Kontrole zu vollziehender, 
Schlachtung erfolgen. 
Unmittelbar nach Ablauf der Beobachtungsfrist sind die Thiere von dem beamteten 
Thierarzt zu untersuchen und es dürfen dieselben erst freigegeben werden, wenn diese 
Untersuchung den seuchefreien Zustand ergeben hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Thiere, welche in 
öffentliche Schlachthäuser, die unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, zum 
Zwecke alsbaldiger Abschlachtung eingeführt werden. Erfolgt die Abschlachtung nicht 
unmittelbar nach der Einbringung, so ist anzuordnen, daß die Thiere getrennt von an- 
deren, nicht zur alsbaldigen Abschlachtung bestimmten Thieren zu halten sind. 
Der vom Kaiserlichen Gesundheitsamt veröffentlichte Seuchenstand in den einzelnen 
Gebieten des Deutschen Reichs am Schlusse jeden Monats wird im Staatsanzeiger ab- 
gedruckt werden. 
g. 2. 
Viehhändler, welche Rindvieh im Umherziehen feilbieten oder auf Märkte auftreiben, 
beziehungsweise die von ihnen beauftragten Personen, müssen vor Beginn des Trans- 
ports mit dem Zeugniß eines beamteten Thierarztes darüber versehen sein, daß die 
betreffenden Thiere frei von Maul= und Klauenseuche sind. Erfolgt der Transport der 
Thiere ganz oder theilweise mittelst der Eisenbahn, so muß das Gesundheitszeugniß 
spätestens vor dem Abtrieb von der Entladestation beigebracht werden. Werden die 
Thiere aus Orten außerhalb Württembergs durch Landtransport eingeführt, so dürfen 
dieselben vor Beibringung des Gesundheitszeugnisses die inländische Grenzgemeinde nicht 
überschreiten, auch in letzterer weder auf Märkte aufgetrieben, noch im Wege des Hausier- 
handels abgesetzt werden. 
Diese Bestimmungen finden auch auf dasjenige Rindvieh Anwendung, welches von 
fremden Händlern im Marktorte am Markttage außerhalb des Marktplatzes dem Verkaufe 
ausgesetzt wird.
	        
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