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Bekanntmachung der Civilkammer des K. Landgerichts Tübingen,
betreffend das Familienstatnt des Rittergntsbesihers Endwig Wagner von Frommenhausen,
Generallientenants z. D. in Stuttgart. Vom 24. Dezember 1895.
Der Generallieutenant z. D. Ludwig von Wagner-Frommenhausen hat in Aus-
führung des letzten Willens des verstorbenen Staatsministers und Generallieutenants a. D.
Freiherrn Rudolf von Wagner-Frommenhausen als dessen Universalerbe und Nachfolger
in das Stammgut ein Familienstatut errichtet, wonach das auf ihn übergegangene
Rittergut Frommenhausen, O. A. Rottenburg, mit den schon bisher damit verbundenen
Liegenschaften auf den Markungen Frommenhausen und Schwalldorf, O. A. Nottenburg,
und Bieringen, O.A. Horb, sowie dem von dem genannten Freiherrn Rudolf von Wagner
ererbten Kapitalvermögen ein unveräußerliches Fideikommiß in der Weise bilden solle,
daß dasselbe nach dem Ableben des derzeitigen Inhabers auf dessen männliche Descendenz
nach dem Rechte der Erstgeburt in der Linealerbfolge und im Falle des Nichtvorhanden-
seins eines nachfolgeberechtigten von ihm abstammenden Descendenten auf den Freiherrn
Franz von Falkenstein, z. Z. Oberamtmann in Nürtingen, und auf dessen Descendenz im
Mannsstamm in gleicher Weise übergeht. Wenn auch aus dessen Descendenz ein zur
Nachfolge Berechtigter nicht mehr vorhanden ist, so solle das Fideikommißvermögen,
welches dann den Charakter einer Familienstiftung annimmt, auf den Georgenverein
der Württembergischen Ritterschaft in Stuttgart übergehen, in welchem Falle die Stif
tungsrente nach den im Testament des Freiherrn Rudolf von Wagner gegebenen Vor-
schriften zu verwenden ist.
Diesem Familienstatut hat man durch Beschluß vom heutigen Tage nach genom-
mener Rücksprache mit der K. Kreisregierung in Reutlingen unter dem Vorbehalte der
Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung ertheilt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht wird.
Tübingen, den 24. Dezember 1895.
Civilkammer des K. Landgerichts.
Burger.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).